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immo aktuell 1, Februar 2021, Seite 34

Keine Benützungsregelung für notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft

immo aktuell 2021/7

S. 35 § 17 WEG; § 880, 1447 ABGB

Die erforderliche Zufahrts- und Rangierfläche für eine Garage ist kein verfügbarer allgemeiner Teil der Liegenschaft und daher keiner Benützungsregelung zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtliche Unzulässigkeit der Benützungsvereinbarung Konsequenz einer allenfalls erst nach deren Zustandekommen erfolgten Änderung der Sachlage ist.

Sachverhalt: Die Streitteile sind (neben anderen nicht am Verfahren beteiligten Personen) Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus Wohnungen, selbständigen Garagen und Allgemeinflächen. Südlich des Gebäudes befindet sich ein asphaltierter Vorplatz, der im Norden ua an die im Wohnungseigentum des Klägers stehende Garage grenzt. Die Beklagte bzw ihr zuzurechnende Personen stellten und stellen auf diesem Vorplatz im Bereich unmittelbar vor der Garage des Klägers Fahrzeuge ab. Wenn dort ein Fahrzeug geparkt ist, ist es nicht möglich, von der Grundstückseinfahrt kommend vorwärts in die Garage des Klägers einzufahren. Das Rückwärts-Einfahren ist in diesem Fall mit einem Mittelklasse-PKW (nur) mit einmaligem Reversieren möglich.

Der Kläger begehrte, ...

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