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ÖBA 11, November 2011, Seite 830

Zu Ansprüchen aus dem Erwerb von „Dragon FX Garant“-Währungszertifikaten

§§ 871, 1295 ABGB; §§ 1, 2, 5, 6, 7, 8a, 10, 11, 12 KMG; § 502 ZPO

Ohne jeglichen Anhaltspunkt dafür darf der Anleger nicht darauf vertrauen, dass die Vertreiberin eines Wertpapiers für die im Werbefolder erwähnte Kapitalgarantie einstehen werde. Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern für Wertpapiere auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. Der Anlageberater ist nicht verpflichtet, über ein bloß theoretisches, vernachlässigbares Emittentenrisiko aufzuklären.

Primärer Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist der Emittent. Aber auch der Anbieter eines prospektpflichtigen Wertpapiers hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden. Er kann Rücktrittsgegner des Verbrauchers sein, wenn er die Wertpapiere im eigenen Namen vertreibt . Die Beweislast für die fehlende Prospektveröffentlichung trägt der Verbraucher.

Aus der Begründung:

Der Kläger investierte am in das Wertpapier „Dragon FX Garant“. Der Kaufvertrag wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Selbsteintritt ausgeführt. Dem Kläger wurde ein Werbefolder der Beklagten übergebe...

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