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Zur Haftung des Vermögensverwalters
§§ 1012, 1294, 1295, 1323 ABGB
Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs- und Informationspflicht. Er ist verpflichtet, die Weisungen des Kunden zu beachten. Ein Beratungsfehler, der nur ein bestimmtes Wertpapier betrifft, ist von sonstigen Veranlagungsentscheidungen des Verwalters unabhängig zu beurteilen. Für die Schadensermittlung ist die Entwicklung des übrigen Portfolios daher unerheblich. Der Vermögensverwalter ist zu eigenen Recherchen über die Wertpapiere verpflichtet.
Aus der Begründung:
Der Erstkläger wandte sich im Herbst 2004 an die beklagte Vermögensverwalterin, weil er Interesse an deren Dienstleistung hatte. Sie legte ihm mit Schreiben vom ein Angebot zur flexiblen Vermögensverwaltung, dem sie eine Investitionssumme von € 100.000 und eine mittelfristige Investitionsdauer zugrunde legte und in dem sie von einer hohen Risikobereitschaft ausging. […]
Die Kläger trafen am mit einem Mitglied des Vorstands der Beklagten zusammen, der ihnen den Prospekt über eine erfolgsorientierte Vermögensverwaltung aushändigte und mit ihnen die einzelnen Risikokategorien besprach. Die Kläger wünschten die wie folgt definierte mittlere ...