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ÖBA 11, November 2011, Seite 826

Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärungen mit „Ersatzklauseln“

§§ 28, 29, 30 KSchG

Wenn der abgemahnte AGB-Verwender seiner Unterlassungserklärung Einschränkungen durch neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken beifügt, diese seien von der Unterlassungserklärung als nicht „sinngleich“ ausgenommen, wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung erfasst gesetzmäßige Klauseln nicht als der ausdrücklich untersagten „sinngleich“. Der klageberechtigte Verband muss bei einer Klage aus der Unterlassungserklärung nachweisen, dass die nunmehr inkriminierten den alten Klauseln „sinngleich“ sind. Diese Frage stellt sich bei jeder Veränderung einer Klausel.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr bei einem nach § 28 KSchG geltend gemachten Unterlassungsbegehren hinsichtlich verschiedener Klauseln in den AGB der Beklagten sowie der Umfang der Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils.

Die Beklagte wurde von der klagenden Bundesarbeitskammer mit Schreiben vom aufgefordert, zu den als gesetz- und sittenwidrig beanstandeten Klauseln eine mit Konventionalstrafe gesicherte Unterlassungserklärung iSd...

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