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Zur persönlichen Haftung des Anlagevermittlers
§§ 1295, 1299, 1300, 1313a ABGB
Der Anlagevermittler haftet persönlich aus einem konkludent geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn der Anlageinteressent „klar macht“, er wolle die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen. Ein Auskunftsvertrag ist etwa anzunehmen, wenn der Anlagevermittler dem -interessenten ein völlig unbekanntes Anlageprodukt näher bringen will, nämlich die stille Beteiligung an einer unbekannten US-amerikanischen Gesellschaft, deren Bonität auch nicht einmal ansatzweise feststeht. Verfügt der Anlageberater/-vermittler nicht über objektive Daten und entsprechende Informationen über das Produkt, so muss er dies offenlegen. Dass der Anlageberater/-vermittler selbst auf Zusicherungen der kapitalsuchenden Gesellschaft vertraut, keine näheren Informationen einholt und selbst die Unrichtigkeit der Zusagen nicht zu erkennen vermag, befreit im Hinblick auf sein insoweit fahrlässiges Verhalten nicht.
Aus der Begründung:
Der Beklagte war selbständiger Vermögensberater und hatte die Vermittlung von stillen Beteiligungen an einer „S Inc“ (im Folgenden kurz: S) übernommen. Wie auch andere Vermögensberater war der Beklagte vom Schweizer...