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Zu den Folgen einer im Schuldenregulierungsverfahren unterlassenen Forderungsanmeldung
§ 66 AO; § 35 EO; §§ 156a, 156b, 197 IO; §§ 156, 193, 197 KO
Die Bestimmung des § 197 Abs 1 KO geht jener des § 156 KO vor und schränkt den Anspruch des Gläubigers ein, der seine Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht anmeldete: Er hat nur insoweit Anspruch auf die Quote nach dem Zahlungsplan, als sie der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Diese Einschränkung folgt schon aus der Nichtanmeldung der Forderung, sie ist von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO unabhängig. Das Nichtwiederaufleben der Forderung muss der Schuldner mit Oppositionsklage geltend machen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die nunmehrige Oppositionsbeklagte hat gegen den Oppositionskläger ein Urteil des LGZ Wien vom über € 15.913,21 sA und Kosten erwirkt.
Mit Beschluss vom hat das BG D über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Damals war der Kläger als Bauarbeiter im Vereinigten Königreich tätig, wobei er im April 2007 £ 1.919,58, im Mai 2007 £ 1.935,12 und im Juni 2007 £ 2.344,54 verdiente.
Der vom Kläger angebotene Zahlungsplan erhielt in der Tagsatzung vom die erforderlichen Mehrheiten und wurde mit Be...