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ÖBA 10, Oktober 2011, Seite 742

Zu den Sorgfaltspflichten der GKK als Gläubigerin eines nachmaligen Gemeinschuldners; zur Abgrenzung von Zahlungsstockung und -unfähigkeit

Martin Bartlmä

§ 273 IO; §§ 30, 31, 66 KO

Der Masseverwalter muss die Zahlungsunfähigkeit beweisen, nämlich dass der Schuldner zum Anfechtungszeitpunkt mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Der Anfechtungsgegner kann den Gegenbeweis einer bloßen Zahlungsstockung antreten, nämlich dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Diese Frist darf im Durchschnittsfall drei Monate nicht übersteigen. Eine längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. Eine Beeinträchtigung der Gläubigergleichheit und somit eine Begünstigung liegt auch vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit noch hofft, eine Sanierung erreichen zu können.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen der T GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) der Konkurs eröffnet.

Die Gemeinschuldnerin war Kreditnehmerin dreier Bankinstitute. Eine d...

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