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Ausbildungskostenrückersatz und Aliquotierung
Die Aliquotierung des Ausbildungskostenrückersatzes kann sich auf Monate oder Jahre beziehen. Eine Klausel, wonach die Kosten im ersten Jahr nach der Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel zurückzuzahlen sind, ist mit der Regelung des § 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG vereinbar.