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VwGH vom 10.03.1994, 92/15/0164

VwGH vom 10.03.1994, 92/15/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 92-10/92, betreffend Investitionsprämie für das zweite Kalendervierteljahr 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die im Streitzeitraum ein Werbe- und Leasingunternehmen betrieben hat, kaufte am von einer Brauerei verschiedene, dortselbst bereits in Verwendung gestandene Anlagen um den Preis von S 8,700.000,-- einschließlich Umsatzsteuer und gab diese Anlagen mit Leasingvertrag vom gleichen Tag der Verkäuferin wiederum in Nutzung (sogenanntes "Sale-and-lease-back-Geschäft").

Mit Bescheid vom versagte das Finanzamt der Beschwerdeführerin die von dieser begehrte Investitionsprämie für den Streitzeitraum mit der Begründung, daß ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 BAO vorliege, daß auch der Erwerb eines Teilbetriebes vorzuliegen scheine und daß die erworbenen Anlagegüter zumindest teilweise unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellten.

Das Finanzamt wies die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung sodann mittels Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese Entscheidung folgendermaßen:

Die vertragsgegenständlichen Wirtschaftsgüter seien von der Brauerei "abgestimmt auf bzw. für die dortigen Produktionsverhältnisse" angeschafft worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß sie demgemäß sowohl der Art als auch der Größe nach sinnvoll nur in der Brauerei einsetzbar seien. Aus Zeugeneinvernahmen gehe hervor, daß eine Verbringung der geleasten Wirtschaftsgüter an einen anderen Ort nur mit hohem Aufwand und unter umfangreichen baulichen Maßnahmen möglich sei. Für die meisten Wirtschaftsgüter werde nach Ablauf der Grundmietzeit am auch die ursprünglich angenommene Nutzungsdauer abgelaufen sein, woraus zu schließen sei, daß eine weitere wirtschaftlich sinnvolle Verwendung nach Ablauf des Leasingvertrages bei einer anderen Brauerei nicht möglich sei. Dies ergebe sich sowohl aus der von vornherein gegebenen speziellen Einfügung der Leasinggüter in das restliche produktionsorientierte Anlagevermögen als auch aus dem Aufwand bzw. Umfang der baulichen Maßnahmen, die bei einer Verbringung der mehr oder weniger vollständig abgenutzten Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb der Leasingnehmerin (Brauerei) erforderlich wären. Da demnach die Voraussetzungen für die Annahme eines "Spezialleasing" vorlägen, seien die Wirtschaftsgüter der Leasingnehmerin zuzurechnen. Mangels tatsächlicher wirtschaftlicher Anschaffung durch die Beschwerdeführerin besitze diese daher keinen Anspruch auf eine Investitionsprämie.

Hiezu führte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom (in der Folge kurz: Vorlageantrag) lediglich aus, sie werde zu den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung gesondert Stellung nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab; dies nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges aus den schon in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe die im Vorlageantrag angekündigte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht abgewartet und ihre Entscheidung ohne "konkrete Feststellungen über den Zuschnitt der Leasinggegenstände auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers und über die wirtschaftlich sinnvolle Verwendbarkeit nach Ablauf der Vertragsdauer" getroffen. Nach Lehre und Rechtsprechung - die Beschwerde zitiert in diesem Zusammenhang selbst Margreiter, "Finanzierungsleasing in den Einkommensteuerrichtlinien 1984", in Egger-Krejci, "Das Leasinggeschäft", 469 - könne nämlich "Spezialleasing" nur angenommen werden, wenn der Leasinggegenstand speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Vertragsdauer nur bei diesem wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sei. Dies erfordere aber, da keine Sachgesamtheit vorliege, daß es sich bei den einzelnen Wirtschaftsgütern um Sonderanfertigungen und nicht um Serienprodukte handle, worüber konkrete Feststellungen unterblieben seien. Auch habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit den Punkten "Zweitens" und "Drittens" des Leasingvertrages auseinandergesetzt.

Daß die belangte Behörde nach rund viereinhalb Monaten, in denen die Beschwerdeführerin die von ihr im Vorlageantrag angekündigte gesonderte Stellungnahme beizubringen unterlassen hat, auch ohne weitere Einmahnung dieser Stellungnahme den angefochtenen Bescheid erlassen hat, stellt schon im Hinblick auf die ihr andernfalls drohende Verletzung ihrer Entscheidungspflicht keinen Verfahrensmangel dar.

Soweit die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid die Tatsachenfeststellungen, deretwegen die belangte Behörde im Beschwerdefall auf das Vorliegen von "Spezialleasing" geschlossen hat, angreift, übersieht sie, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 leg. cit. anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat. Gründe, deretwegen die Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht gegeben wäre, liegen im Beschwerdefall nicht vor. Insbesondere sind aus folgenden Gründen keine wesentlichen Verfahrensmängel gegeben:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0120, mwN) kommt einer Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.

Im Beschwerdefall hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, noch im Verwaltungsverfahren Einwendungen gegen die zunächst der Berufungsvorentscheidung und in weiterer Folge dem nunmehr angefochtenen Bescheid als Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen zu erheben. Ihr gegen den festgestellten Sachverhalt gerichtetes Beschwerdevorbringen scheitert schon an dem sich aus der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Da ausgehend von den nach dem Gesagten auch für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Sachverhaltsfestellungen der belangten Behörde die von der Beschwerdeführerin zutreffend für die Annahme eines "Spezialleasing" für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen vorliegen, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.