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ÖBA 9, September 2011, Seite 666

Zur Relevanz der Aufgabenverteilung im Vorstand (board of directors) bzw zur Relevanz des Wissens um bestimmte (marktmanipulative) Vorgänge für die Verantwortlichkeit eines Vorstandsmitglieds nach § 9 Abs 1 VStG

§ 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG, § 48c BörseG, § 9 Abs 1 VStG

Eine interne Zuständigkeitsverteilung im Vorstand (board of directors) ändert an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit aller außenvertretungsbefugten Vorstandsmitglieder gem § 9 Abs 1 VStG grundsätzlich nichts. Ein „ausreichendes Kontrollsystem“ (iSd Rsp zu § 9 VStG) erfordert nicht die vorhergehende Kontrolle jeglicher Einzelhandlung im Unternehmen. Eine Haftung eines (hier: zudem nicht ressortzuständigen) außenvertretungsbefugten Organs nach § 9 Abs 1 VStG ist dann mangels Verschulden ausgeschlossen, wenn dieses trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nichts über bestimmte marktmanipulative Vorgänge im Unternehmen erfahren konnte. Ein außenvertretungsbefugtes Organ gem § 9 Abs 1 VStG ist (nur) dann wegen Marktmanipulation auf Grund irreführender Informationen zu bestrafen, wenn es von den Vorgängen wusste oder wissen musste.

1.1 Der Beschwerdeführer war im Juli 2007 Mitglied des Boards of Directors der in Jersey registrierten M Limited (im Folgenden: M Ltd). Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA) vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Mitglied des Boards of Directo...

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