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Verletzung im Gleichheitsrecht durch Berichtigung des portugiesischen Namensbestandteils „Nobre de“ wegen Verwendung untersagter Adelszeichen
iFamZ 2020/75
§ 42 und 20 PStG 2013, Art 7 B-VG, Art 8 EMRK, Art 7 GRC
Ausländische Namensbestandteile, die dem Adelszeichen „von“ und dem Ehrenwort „Edler“ in der Übersetzung entsprechen, sind nur dann verboten, wenn sie entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen oder wenn sie einer in der Vollzugsanweisung angeführten Bezeichnung vergleichbar sind (zB Conte, Marchese).
1. Die Beschwerdeführerin (Bf) wurde im Jahr 1951 als österreichische Staatsbürgerin geboren. Nach der Eheschließung im Jahr 1973 mit dem aus Portugal stammenden **** **** Nobre de ******* wurde im Ehebuch der gemeinsame Familienname Nobre de ******* eingetragen.
Mit Bescheid vom berichtigte der Standesamtsverband den eingetragenen Familiennamen der Bf „Nobre de *******" auf den Familiennamen „*******“ im Ehebuch bzw im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) gem § 42 und 20 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) iVm § 9 und 13 IPRG iVm § 1 AdelsaufhebungsG, iVm § 2 Vollzugsanweisung, StGBl Nr 237/1919. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG als unbegründet ab. Gegen diese E richtet sich die Beschwerde, in der die Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG und auf Achtu...