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Zur Irrtumsanfechtung des Erwerbs von MEL-Zertifikaten
Die irrige Annahme, dass die erworbenen Wertpapiere anders als andere Aktien ein grundlegend geringeres Risiko des Kursverlustes oder des langfristigen Ausfalls hätten, weil in Gewerbeimmobilien mit langfristiger Vermietung an gute Kunden investiert werde, ist Geschäftsirrtum. Adäquate Verursachung reicht aus, um die Anfechtungsvoraussetzung des „Veranlassens“ nach § 871 Abs 1 erster Fall ABGB zu erfüllen.
Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen gaben dem auf Vertragsaufhebung wegen Irrtums und Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung der erworbenen Wertpapiere erhobenen Klagebegehren infolge von der Beklagten veranlassten Geschäftsirrtums über wesentliche Eigenschaften des gekauften Wertpapiers statt.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Der OGH befasste sich bereits zu 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z ausführlich mit im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, welche dadurch gekennzeichnet waren, dass Privatanleger ohne besondere Erfahrung mit dem Erwerb von Einzelaktien aufgrund der von der Beklagten (mit-) zu verantwortenden Werbebroschüre Wertpapiere (hier MEL-Zertifikate) erwarben, wobei die Beklagte die Aufträge der Klä...