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Gebührenpflicht bei Vertragsabschluss durch E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur
104. Gebührenpflicht bei Vertragsabschluss durch E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur
§ 1 GebG; § 10 GebG; § 15 GebG; § 18 GebG; § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG; § 2 SignaturG; § 3 SignaturG; Art 5 RL 99/93/EG
Der Abschluss eines (Bestand-)Vertrages durch Anbot und Annahme jeweils mittels nicht ausgedruckter E-Mails mit sicherer elektronischer Signatur unterliegt der Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte nach dem GebührenG. Auch ein nicht ausgedrucktes E-Mail ist eine „Urkunde“ iSd GebührenG.
Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Mietvertrag über einen Büroraum zu Grunde, der am zwischen der mitbeteiligten OG und einem Rechtsanwalt abgeschlossen worden ist. Das Anbot auf Abschluss des Mietvertrages wurde ebenso wie die Annahmeerklärung per E-Mail mit sicherer digitaler Signatur übermittelt. Ein Ausdruck der E-Mails erfolgte durch keine der Vertragsparteien.
Mit Bescheiden vom hat das beschwerdeführende Finanzamt für dieses Rechtsgeschäft die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG in der Höhe von 1% von der Bemessungsgrundlage sowie die Gebühr für zwei Gleichschriften gemäß § 25 GebG festgesetzt. [Die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei an den UFS war erfolgreich, die Bescheide ...