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VwGH vom 22.02.1995, 95/13/0031

VwGH vom 22.02.1995, 95/13/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/3-3391/94-05/a, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die an eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der auch die Beschwerdeführerin angehört, ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung der Berufung verletzt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die den Gegenstand der Anfechtung bildenden Bescheide, nämlich die Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1993, an eine bestimmte Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sind. Wenngleich eine solche Wohnungseigentümergemeinschaft mangels zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit gemäß § 81 BAO eines Vertreters bedarf, so ist doch die betreffende Personengemeinschaft nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, gegenständlich des Umsatzsteuergesetzes, Abgabenschuldnerin der Umsatzsteuer und als solche Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO. Eine Zustellung der betreffenden Umsatzsteuerbescheide an den erwähnten Vertreter - worunter auch der gemeinsame Bevollmächtigte fällt (vgl. § 81 Abs. 2 BAO) - bewirkt daher noch nicht deren Ergehen an die einzelnen Mitglieder der Personengemeinschaft. Damit ist aber bereits entschieden, daß die Beschwerdeführerin zur Einbringung einer Berufung gegen die nicht an sie ergangenen Bescheide nicht legitimiert war.

Ob die Beschwerdeführerin - wie sie meint - als Haftungspflichtige der Umsatzsteuer in Betracht kommt, ist für die Berufungslegitimation nicht von Bedeutung, weil einem potentiell Haftungspflichtigen - abgesehen von der Möglichkeit eines Beitrittes zur Berufung gemäß § 257 Abs. 1 BAO - das Recht, den Abgabenbescheid anzufechten, gemäß § 248 BAO (erst) zukommt, wenn er mit Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen wurde. Daß solches geschehen wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Dies ganz abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht als Haftungspflichtige, sondern gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft als Gesamtschuldnerin in Betracht kommt. Soll allerdings das Gesamtschuldverhältnis wirksam geltend gemacht werden, kann nicht die Gemeinschaft als solche Bescheidadressat sein. Es müssen vielmehr die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid angesprochen werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 93).

Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin im BERUFUNGSverfahren (§ 78 BAO) nicht in Zweifel gezogen hat und dementsprechend über die Berufung - wenngleich aus den oben angeführten Gründen zu Recht nicht meritorisch - entschieden hat (vgl. hiezu Stoll, BAO-Kommentar, 775).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.