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ÖBA 7, Juli 2011, Seite 513

Zur Schadensberechnung bei mangelhafter Anlageberatung

§§ 1293, 1295, 1296, 1298, 1323 ABGB; § 38 WAG

Der Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse, sondern nur für den Vertrauensschaden. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln: vom hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis ist der tatsächliche abzuziehen. Maßgeblich für die Ermittlung des hypothetischen Vermögensstands sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen bei Abschluss des Beratungsvertrags, insb die erklärten Veranlagungsziele des Anlegers, nicht jedoch objektive Vergleichsparameter wie etwa eine Sparbuchveranlagung. Der Anlegerschaden ist nicht in zwei Teile zu trennen, also in positiven Schaden (etwa eingesetztes Kapital minus aktuellem Wert der Anlage bzw minus Erlös aus dem Verkauf der Anlage) und entgangenen Gewinn (etwa in Gestalt des durch die unterbliebene „richtige“ Veranlagung verabsäumten Vermögensvorteils). Der durch eine falsche Beratung Geschädigte hat den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu beweisen; er hat daher nicht nur die tatsächlich eingetretene Vermögenslage zu behaupten und zu beweisen, sondern auch die hypothetische ohne schädigende Handlung. Ein „Mindestschaden“ in Höhe der Differenz zwischen Ankaufs- und Verk...

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