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ÖBA 7, Juli 2011, Seite 509

Zur „Sammelklage“ nach österreichischem Recht

§ 1394 ABGB; §§ 54, 55 56 JN; § 29 KSchG; §§ 11, 227, 423, 500, 502, 507b, 508 ZPO

Durch eine Zession ändert sich der Schuldinhalt nicht; auch für die Belange des Prozessrechts, wie etwa Gerichtszuständigkeit und Rechtsmittelzulässigkeit, ändert sich nichts. Ein Kläger, dem mehrere Anleger ihre Ansprüche aus dem Erwerb gleichartiger Wertpapiere von verschiedenen Banken zedierten, verfolgt nicht ein Klagebegehren, sondern zahlreiche, nach § 227 ZPO „gehäufte“ Begehren. Da die zedierten Ansprüche nicht aus demselben Erwerbsvertrag herrühren und bei der Irrtumsanfechtung der individuellen Anlageberatung maßgebliche Bedeutung zukommt, stehen die Ansprüche weder in rechtlichem noch in tatsächlichem Zusammenhang.S. 510 Würden die einzelnen Anleger ihre Ansprüche gesondert geltend machen, wären sie keine materiellen Streitgenossen. Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die im Einzelnen abgetreten wurden, sind nicht zusammenzurechnen.

Aus der Begründung:

Der Kläger stellt folgendes Begehren: „1. Die Verträge zwischen der Beklagten und den in Beilage ./A und Beilage ./B angeführten Personen über den Erwerb von Zertifikaten, welche Aktien der M Ltd (nunmehr A Ltd.) repräsentieren sollten, welche während der Zeichn...

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