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Zum Klagebegehren nach unberechtigter Inanspruchnahme der Garantie
Ein auf Unterlassung einer bestimmten einmaligen Handlung gerichtetes Unterlassungsbegehren kann nicht mehr erfolgreich sein, wenn der Beklagte die betreffende Handlung bereits vorgenommen hat. Daher ist auch die Klage des Garantieauftraggebers gegen den -begünstigten auf Unterlassung der Inanspruchnahme der Garantie abzuweisen, wenn der Begünstigte die Garantie bereits beim Garanten abgerufen hat; er kann nur mehr auf Widerruf erfolgter Inanspruchnahmen klagen.
Aus der Begründung:
Der Kläger hatte zu Gunsten des Beklagten die Bankgarantie einer Sparkasse zur Besicherung von in fünf Jahresraten fällig werdenden Entgeltsansprüchen aus einer Vereinbarung der Streitteile bestellt.
Er begehrte nun, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Inanspruchnahme der Bankgarantie mit dem letzten Teilbetrag von rund € 18.000, und damit die Geltendmachung einer Forderung daraus gegenüber der Garantin, zu unterlassen.
Nachdem der Beklagte den strittigen Restbetrag aus der Garantie abgerufen und die Garantin auf Zahlung geklagt hatte, brachte der Kläger ergänzend vor, der Beklagte habe die Bankgarantie damit offenkundig rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Der Kläger hielt se...