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Zu Ansprüchen gegen einen Geschäftsunfähigen, der vom Kredit profitiert
Im mehrpersonalen Verhältnis besteht ein Verwendungsanspruch dann nicht, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und der Mittelsperson, sei es zwischen dieser und dem Dritten gerechtfertigt ist. Da der Vorrang der Leistungskondiktion nur im zweipersonalen Verhältnis gilt, schließt diese einen Verwendungsanspruch gegen einen Dritten nicht aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte betrieb ein Einzelunternehmen. Am nahm er bei der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin einen Kredit über € 116.000 auf. Am erlitt er bei einem Sturz ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Hirnblutungen, die zu einer irreversiblen Schädigung der Gehirnsubstanz führten. Als Unfallfolge verblieb eine geistige Behinderung, die es dem Beklagten unmöglich macht, die Tragweite von Kreditverträgen und Verpfändungen zu beurteilen. Nach dem Unfall gründete die Ehefrau des Beklagten mit diesem eine GmbH. Die Klägerin gewährte dieser Gesellschaft einen Einmalkredit über € 102.000 zur Abdeckung des vom Beklagten im Jahr 2002 aufgenommenen Kredits. Der Beklagte übernahm im Bü...