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ÖBA 7, Juli 2011, Seite 434

BaFin veröffentlicht Merkblatt mit Hinweisen zum Tatbestand der Anlagevermittlung

Die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in Form eines Merkblattes Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung veröffentlicht.

Das deutsche Kreditwesengesetz definiert die Anlagevermittlung als die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Der Tatbestand der Anlagevermittlung ist erfüllt, wenn eine Vermittlungstätigkeit erbracht wird und diese sich auf Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten bezieht. Der Begriff „Vermittlung“ umfasst die Zusammenführung von zwei Parteien und trägt dadurch zum Vertragsabschluss bei. Die Willenserklärung des Anlegers kann der Vermittler mündlich oder schriftlich weiterleiten.

Ledigliche Empfehlungen über die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten stellen keine Vermittlung dar. Des Weiteren handelt es sich um keine Vermittlung, wenn ein Vertreter im Namen des Anlegers eine eigene Willenserklärung abgibt.

Die Bezeichnung Finanzinstrumente bezieht sich insbesondere auf handelbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten sowie Derivate.

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