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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 133

Die persönliche Freiheit und ihre Bedeutung im Ringen um die „zulässige pädagogische Intervention"

Peter Barth

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Seit gibt es den Ausnahmetatbestand in § 2 Abs 2 Heimaufenthaltsgesetz „Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ nicht mehr. Seither sind daher auch solche dem HeimAufG unterworfen. Diese Novelle wird derart heftig in der Kinder- und Jugendhilfe (und darüber hinaus) diskutiert, dass wir sie – zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten – in dem vorliegenden und dem kommenden Heft zum Schwerpunktthema machen werden.

Eines sei gleich vorweggenommen: Die Kindesabnahme und Betreuung von Kindern in sozialpädagogischen Einrichtungen ist selbstverständlich nicht mit einem „Freiheitsentzug an Kindern“ gleichzusetzen. Im sozialpädagogischen Alltag sind Betreuer*innen und Kinder bzw Jugendliche aber immer wieder in sehr schwierigen (Konflikt-)Situationen. Eine Folge von Traumatisierungen und Verletzungen, welche die Kinder und Jugendlichen in ihrem bisherigen Leben erleiden mussten, kann auch selbst- und fremdgefährdendes Verhalten sein. Es ist Aufgabe der Einrichtung und der einzelnen Betreuer*innen, diesen enormen Herausforderungen durch unmittelbare und langfristige Interventionen und durch Gestaltung förderlicher Bedingungen zu begegnen. Was bringt es nun, dass das HeimAufG dazu zwingt, Maßnahmen ge...

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