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„Klauselentscheidung“ zu Leasing-AGB
§§ 864a, 879 Abs 3, §§ 1090 ff ABGB; § 6, 28 ff KSchG; § 502 Abs 1 ZPO
Der OGH ist zur Auslegung von AGB nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn der OGH solche Klauseln noch nicht zu beurteilen hatte oder wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp missachtete. Unzulässige Klauseln in Leasing-AGB.
Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen verboten der Beklagten insgesamt 20 Klauseln bestimmten oder sinngleichen Inhalts und erteilten weiters die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, AGB-Klauseln würden iaR einen größeren Personenkreis betreffen und die Auslegung bisher noch nicht beurteilter AGB bilde grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage. Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Der OGH ist auch zur Auslegung von Klauseln in AGB nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, b...