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ÖBA 4, April 2011, Seite 267

Einem nicht pflichtteilsberechtigten Erben steht kein Auskunftsrecht gegen die Bank zu

§ 38 BGW

Das Recht des Bankkunden auf Auskunft gegenüber dem Kreditinstitut steht nach seinem Tod erst der Verlassenschaft, dann dem eingeantworteten Erben zu. Einem nicht pflichtteilsberechtigten Erben steht kein Auskunftsrecht zu, damit er ohne Inventarisierung das Haftungsrisiko einer Erbantrittserklärung abschätzen kann.

Aus der Begründung:

1. Der Einschreiter (= Enkelsohn der Erblasserin) stützt den von ihm geltend gemachten, auf Öffnung näher bezeichneter Bankkonten gerichteten Auskunftsanspruch auf den Informationsanspruch des Nachlasses als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin in ihrer Stellung als Bankkundin. Die Verneinung dieses Anspruchs durch das Rekursgericht widerspricht – entgegen der Ansicht des Einschreiters – nicht der E 7 Ob 292/06a (= NZ 2008/30, 105). In der genannten E (und ebenso in 6 Ob 287/08m ) wird zwar tatsächlich das Recht des Bankkunden auf Auskunft gegenüber dem Kreditinstitut angesprochen, welches allerdings nach dessen Tod der Verlassenschaft (bzw dessen Vertreter) und (erst danach) dem (eingeantworteten) Erben als Universalsukzessor zustehe. Die Voraussetzungen für einen solchen Informationsanspruch des Einschreiters lie...

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