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ÖBA 4, April 2011, Seite 266

Zur Anlageberaterhaftung

§§ 1293, 1311 ABGB; § 1 ff WAG 1996

Anlageberatung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und verständlich sein, um den Kunden in den Stand zu versetzen, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen.

Aus der Begründung:

Zwischen 1997 und 2005 investierte der Kläger in AvW-Genussscheine. Berater des Klägers war jeweils der Beklagte. Im Oktober 2008 wollte der Kläger erstmals einige AvW-Genussscheine an AvW zurückverkaufen. Etwa eine Woche später folgten Medienberichte über einen Liquidationsengpass bei AvW, die die Rückkäufe einstellte. Der Kläger erhielt von der AvW Invest AG nie etwas ausbezahlt. Er begehrt vom Beklagten nunmehr Schadenersatz wegen mangelhafter Beratung.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil der vorliegende Fall Anlass geben könne, die im Fluss befindliche Rsp zur Anlageberaterhaftung fortzuentwickeln. Dies gelte insb für die Frage des Vorliegens eines erheblichen und unmittelbaren eigenwirtschaftlichen Interesses und für die Frage, ob hinsichtlich der Schutzgesetzverletzung (vor allem betreffend das WAG 1996) „nicht allenfalls objektiv (und nicht iSd Vertrauenstheorie) anzuknüpfen“...

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