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ÖBA 4, April 2011, Seite 266

Nach Rückstellung der Wertpapiere kann der Anleger auf Leistung klagen

§§ 1293 ff ABGB

Hat der Anleger die Wertpapiere bereits zurückgestellt, kann er an Kursschwankungen nicht mehr teilhaben und nicht auf ein Feststellungsbegehren verwiesen werden. Es ist vielmehr der rechnerische Schaden endgültig bezifferbar. Er besteht in den gesamten Aufwendungen für die Wertpapiere, die dem Anleger bei ordnungsgemäßer Anlageberatung nicht entstanden wären.

Aus der Begründung:

Die Erstbeklagte ist Emittentin von Genussscheinen, die Zweitbeklagte, an der sie zumindest mit 74% beteiligt ist, hat diese Genussscheine – im konkreten Fall über den Nebenintervenienten – an Anleger „vermittelt“. Der Kläger ist ein solcher Anleger, der zwischen 2006 und Februar 2008 insgesamt 16 Genussscheine der Erstbeklagten erworben hat. Er hat dafür – inklusive Spesen – den Klagsbetrag bezahlt. Der Nebenintervenient hat dem Kläger gegenüber darauf verwiesen, dass er die Genussscheine jederzeit an die Erstbeklagte zurückverkaufen könne. Auch die Beklagten haben durch Hinweise in den Kaufaufträgen und in den Informationsfoldern den Anschein erweckt, dass die Genussscheine jederzeit an die Erstbeklagte zurückverkauft werden könnten. Tatsächlich wurde dem Kläger der Rückkauf unt...

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