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Zur Werbung für ein Finanzprodukt mit Kapitalgarantie
§ 871 ABGB; § 6 Abs 3, § 29 KSchG; §§ 2, 14 UWG
Enthält die Werbung für ein Finanzprodukt mit Kapitalgarantie keinerlei Hinweis auf die Identität des Garanten, ist sie nicht geeignet, falsche Vorstellungen über das Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem davon verschiedenen Garanten hervorzurufen. Das Insolvenzrisiko eines Emittenten mit bestem Rating (A1/A+/A+) ist vernachlässigbar.
Aus der Begründung:
Die Beklagte bewarb in einer Informationsbroschüre ein „Asien-Währungszertifikat mit 100% Kapitalgarantie“, das von Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert und von deren „Großmuttergesellschaft“ Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Das beworbene Anlageprodukt war ein strukturiertes anleihenähnliches Instrument, das Anlegern die Möglichkeit bieten sollte, an der potentiellen Aufwertung ausgewählter südostasiatischer Währungen zu partizipieren. Die Werbebroschüre enthält keinerlei Hinweis, wer die Kapitalgarantie gibt. Unter „Eckdaten“ wird lediglich die Emittentin genannt und auf deren Rating verwiesen (A1/A+/A+). Die Wertpapierart wird mit „Zertifikat mit Kapitalgarantie“ genannt, die Laufzeit datumsmäßig angegeben, der Emissionskurs (100% zuzüglich 5% Agio) ge...