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Zur Anlegerentschädigung nach § 23b WAG 1996
Art 1 ff RL 97/9/EG; § 1, 19, 23b, 32 WAG 1996; § 75 WAG 2007
Der Gesetzgeber wollte eine Entschädigung nur für Schäden schaffen, die durch das konzessionswidrige „Halten“ von Kundenwerten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) entstehen. „Direktes“ oder „indirektes“ Halten kann die Entschädigungshaftung auslösen, wenn die Mittel wegen des Konkurses des WPDLU nicht mehr an die Anleger zurückgeführt werden können.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die AMIS Financial Consulting AG (in der Folge: AFC) war am durch Umwandlung aus der AMIS Consulting GmbH hervorgegangen, welche am ins Firmenbuch eingetragen worden war und deren alleinige Gesellschafterin die AMIS Asset Management Investment Services AG (im Folgenden: AMIS), vormals AMV Asset Management Vermögensverwaltung AG, war. Am wurde der Betrieb „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ von der AMIS abgespaltet und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die AFC übertragen (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG), womit auch die ursprünglich auf die AMIS lautende Konzession zur gewerblichen Erbringung von Finanzdienstleistungen (Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des...