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Zur Anlegerentschädigung nach § 23b WAG 1996
Art 1 ff RL 97/9/EG; §§ 1, 19, 23b, 32, 76 WAG 1996; § 75 WAG 2007
Der Gesetzgeber wollte eine Entschädigung nur für Schäden schaffen, die durch das konzessionswidrige „Halten“ von Kundenwerten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) entstehen. Das „direkte“ Halten löst die Entschädigungshaftung aus, wenn die Mittel wegen des Konkurses nicht mehr an die Anleger zurückgeführt werden können. Ein unmittelbares verpöntes Halten liegt auch vor, wenn das WPDLU zunächst vereinbarungsgemäß vorgenommene Veranlagungen rückgängig macht und die Werte veräußert und selbst den Erlös vereinnahmt, anstatt diese Mittel an die Anleger zurückzuführen. Wenn das WPDLU so Einfluss auf einen Dritten nimmt, dass Zahlungen nicht widmungsgemäß einem Wertpapierverrechnungskonto der Anleger gutgeschrieben oder an diese abgeführt, sondern einem Dritten zugeführt werden, kann noch eine dritte Fallkonstellation für ein haftungsbegründendes Halten gegeben sein. Fristgerechte Anmeldungen sind von der Entschädigungseinrichtung binnen angemessener Zeit zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Entschädigungen sind binnen drei Monaten ab Feststellung auszuzahlen. Die Anleger müssen beweisen, dass Wert...