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VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0081

VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der M in D, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 23/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 749-6/96, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1992 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, RK habe das Patent "Lagerbeschickungseinrichtungen" entwickelt, im Jahr 1978 angemeldet und die Verwertung der R-Systeme-GmbH überlassen. Nach der Insolvenz der R-Systeme-GmbH (im Jahr 1990) habe RK die Rechte am Patent an die C-Bank verpfänden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Rechte am Patent am um den Preis von 150.000 S erworben. Nach dem Erwerb habe sie versucht, das Patent zu "veräußern", was jedoch nie gelungen sei. Aufgrund der AfA für die Anschaffungskosten des Patentrechtes und aufgrund von Patentanwaltskosten errechne sich für 1992 ein Verlust aus Gewerbebetrieb von ca. 60.000 S. RK habe im Jänner 1991 das Gebrauchsmuster "Flurfahrzeuge zur Lagerung und Entlagerung von Lasten in Regalen" angemeldet. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1992 die Rechte an diesem Gebrauchsmuster erworben. Im Hinblick auf die AfA und auf Patentanwaltskosten ergebe sich ebenfalls ein Verlust aus Gewerbebetrieb von ca. 60.000 S.

Auch für 1993 erklärte die Beschwerdeführerin - neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ca. 100.000 S aus der Verwertung des Patent - und des Gebrauchsmusterrechtes.

Bei der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgten Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 berücksichtigte das Finanzamt den erklärten Verlust nicht. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, gemäß § 2 Abs 2 der LiebhabereiV dürfe ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde. Im gegenständlichen Fall sei damit zu rechnen, daß weiterhin Verluste erzielt würden und die Tätigkeit mangels Rentabilität vorzeitig aufgegeben werde.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Rechte in Gewinnerzielungsabsicht erworben, um sie im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verwerten. In den Jahren 1991 und 1992 seien mit den deutschen Firmen M und L Vertragsverhandlungen für die Verwertung des Patentes geführt worden. Im Jänner 1992 sei mit der Firma L ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden. Wider Erwarten habe L jedoch im Jahr 1993 ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben. Nach der LiehabereiV müsse im Anlaufzeitraum von drei Jahren jedenfalls eine Einkunftsquelle angenommen werden. Da die Beschwerdeführer noch immer versuche, die Rechte zu verwerten, sei die Bestimmung des § 2 Abs. 2 letzter Satz LiebhabereiV nicht anwendbar.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es sei im gegenständlichen Fall gleichgültig, ob die Verwertung des Patentes und des Gebrauchsmusters zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder solchen aus Vermietung und Verpachtung führe. Die steigenden Verluste und das Fehlen von Einnahmen spreche für Liebhaberei. Ob die Beschwerdeführerin Verbesserungsmaßnahmen gesetzt habe, könne nicht beurteilt werden, weil sie eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes nicht beantwortet habe.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin vor, wiewohl die Anmeldung des Patentes bereits im Jahr 1978 erfolgt sei, habe die erste Anlage erst 1982 in Verkehr gebracht werden können, weil im Anlagenbau eine Anlaufzeit von mehreren Jahren bestehe. Die Beschwerdeführerin habe nach einjährigen Verhandlungen im Jahr 1992 einen Lizenzvertrag mit L abgeschlossen. Unter der Voraussetzung, daß L binnen ein bis zwei Jahren jährlich zwei bis drei Anlagen verkauft hätte, hätte die Beschwerdeführer einen jährlichen Überschuß von einer Million S erzielt. Der Lizenzvertrag sei auf neun Jahre geschlossen worden. Weil die Angebotszeit im Anlagenbau etwa 18 Monate bis 2 Jahre betrage, hätte im Jahr 1993 noch nicht mit Einnahmen gerechnet werden können. L habe dann aber den Vertrag zum gekündigt; dieses Unternehmen sei in der Folge liquidiert worden. Im Sommer 1994 habe die Beschwerdeführerin die Rechte Dr. V, dem ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der R-GmbH, angeboten. Damals hätte das Patent nur noch eine Schutzdauer von fünf Jahren gehabt und sei bereits fünf Jahre vom Markt weg gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1994 auch versucht, über einen englischen Rechtsanwalt Lizenznehmer zu erhalten; es sei aber kein Vertrag zustandegekommen. Dr. V habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es würde sich nicht mehr rentieren, die "Patentaufrechterhaltungsgebühren" zu bezahlen, weil die Schutzdauer nur noch fünf Jahre betrage, mit einer Anlaufzeit von drei Jahren zu rechnen und seit 1990 keine einzige Anlage verkauft worden sei. So habe es sich ergeben, daß im Jahr 1995 alle Patente mit Ausnahme des amerikanischen Patents, verfallen seien. Hinsichtlich des amerikanischen Patents suche die Beschwerdeführerin "nebenbei und ohne irgendwelchen Aufwand zu betreiben" einen Lizenznehmer. Die R-System-GmbH - sie habe ausschließlich aufgrund des Patentes der RK Produkte hergestellt und verkauft - habe seit 1984 trotz steigender Umsätze stetig steigende Verluste erwirtschaftet, bis im Jahr 1990 über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das Finanzamt habe die Anlaufverluste mit der Begründung nicht anerkannt, gemäß § 2 Abs. 2 letzer Satz Liebhaberei dürfe dann kein Anlaufzeitraum angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, daß die Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe das Patent "Lagerbeschickungseinrichtungen" im September 1991 und später das Gebrauchsmuster "Flurfahrzeuge zur Lagerung und Entlagerung von Lasten und Regalen" erworben. RK habe die Rechte im Jahr 1978 bzw. im Jänner 1991 angemeldet. Die belangte Behörde gehe wie das Finanzamt davon aus, daß die Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet werde. Die Beschwerdeführerin habe keinen Interessenten für das Patentrecht gefunden; dies sei aber bei sorgfältiger Planung von vornherein zu erwarten gewesen. Die R-System-GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer RK gewesen sei und deren Tätigkeit in der Herstellung von Produkten aufgrund der Lizenz am in Rede stehenden Patent bestanden habe, habe seit 1984 stets steigende Verluste erlitten, seit 1990 keine Anlage mehr verkauft und sei schließlich insolvent geworden. Die Beschwerdeführerin sei über diese Entwicklung informiert gewesen. Vor allem angesichts des Umstandes, daß die Schutzfrist für das Patent in Europa bereits abgelaufen sei, erscheine es als ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin einen Gewinn aus der Verwertung von Patentrechten erzielen werde, zumal die Erfindung nach Ablauf der Schutzfrist den patentrechtlichen Schutz verliere. Auch die Schutzfrist für das amerikanische Patent dauere nur noch wenige Jahre, weshalb die Möglichkeit, einen Vertragspartner zu finden, stark eingeschränkt sei. Zudem setzte die Beschwerdeführerin auf dem amerikanischen Markt keine Anstrengungen, um einen Lizenznehmer zu erhalten. Ob bzw welche Bemühungen die Beschwerdeführerin unternommen habe, um die Rechte am Gebrauchsmuster wirtschaftlich nutzbar zu machen, habe sie nicht im einzelnen dargetan. Sie habe auch aus dieser Betätigung keine Gewinne erzielt. Zudem sei zu bedenken, daß der Musterschutz nur fünf Jahre bestehe. Der Schutz des im Jahr 1991 angemeldeten Gebrauchsmusters sei mittlerweile abgelaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus der Aktenlage sei ersichtlich, daß die Schutzfrist für das Patent erst im Jahr 2000 ablaufe. Die belangte Behörde habe aktenwidrig einen früheren Ablauf angenommen. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin die "Patentaufrechterhaltungskosten" nach dem Scheitern der Verhandlungen über die Verwertung des Patentes nicht mehr auf sich genommen habe, dürfe als erst später eingetretener Umstand bei der Veranlagung für das Jahr 1993 nicht berücksichtigt werden. Für das Gebrauchsmuster betrage die Schutzfrist in Deutschland acht Jahre, laufe also bis zum Jahr 1999 und nicht, wie dies die belangte Behörde angenommen hat, nur bis 1996.

Wenn eine Betätigung von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) ausgerichtet ist, so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - in entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 4 Abs. 4 der LiebhabereiV - nur dann eine Einkunftsquelle vor, wenn in diesem geplanten Zeitraum ein Gesamtgewinn erzielbar ist (vgl die hg Erkenntnisse vom , 95/14/0052, und vom , 96/15/0147).

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist die von der Beschwerdeführerin geplante Betätigung auf einen von vornherein befristeten Zeitraum von maximal 10 Jahren ausgerichtet gewesen. Solcherart könnte nur dann eine Einkunftsquelle vorliegen, wenn die Betätigung geeignet gewesen wäre, innerhalb dieses Zeitraumes einen Gesamterfolg zu erwirtschaften.

Die R-System-GmbH, deren Aufgabe in der Herstellung von Produkten aufgrund von Lizenzen am Patent bestand, erwirtschaftete seit 1984 kontinuierlich Verluste und konnte seit 1990 keine Anlagen mehr verkaufen. Die C-Bank begründete ein Pfandrecht am Patent des RK. Nach der Aktenlage führte die C-Bank Exekution gegen RK und stellte diese erst ein, nachdem die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Erwerb der Rechte am Patent im Jahr 1991 die Zahlung von 150.000 S geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin konnte - von einem Aufwandersatz im Jahr 1994 abgesehen - von Anbeginn an keine Einnahmen aus der Verwertung des Patentes erzielen. Bei dieser Sachlage erscheint es als das Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung, wenn die belangte Behörde vom Fehlen der Ertragsfähigkeit der mit dem Patent in Zusammenhang stehenden Betätigung ausgegangen ist. Der bloße Hinweis auf den Vertragsabschluß mit der Firma L steht dem nicht entgegen, weil nicht aufgezeigt wird, warum L die aufgrund des Patentes erzeugten Produkte am Markt hätte plazieren können, obwohl dies der R-Systeme-GmbH, die von Anfang an diese Produkte angeboten hatte, seit längerem nicht mehr gelungen war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde von einem möglichen Betätigungszeitraum bis etwa zum Jahr 2000 ausgegangen, zumal sie in dem im Jahr 1997 erlassenen angefochtenen Bescheid ausführt, die Schutzfrist für das amerikanische Patent - Patente in anderen Staaten sind wegen Nichtentrichtung der Jahresgebühr erloschen - betrage "nur mehr wenige Jahre".

Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäß § 2 Abs. 2 der LiebhabereiV sei die Betätigung in den ersten drei Jahren jedenfalls als Einkunftsquelle anzusehen. Gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz LiebhabereiV gelte dies nur dann nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes eingestellt werde. Dabei sei aber eine ex ante Betrachtung anzustellen und nicht ex post festzustellen, daß die Betätigung ohne die Erzielung eines Gewinnes eingestellt worden sei.

Bei einer Betätigung, die von vornherein auf einen befristeten, überschaubaren Zeitraum ausgerichtet ist, liegt der Fall des § 2 Abs. 2 letzter Satz LiebhabereiV dann vor, wenn sich die Betätigung aus der Sicht der Verhältnisse des Anlaufzeitraumes als nicht ertragsfähig darstellt. Wie oben darstellt konnte die belangte Behörde aber auch ohne Berücksichtigung des erst später erfolgten Erlöschens des Patentes infolge Nichtentrichtung der Jahresgebühr die Ertragsfähigkeit der Betätigung ausschließen.

Hinsichtlich des Gebrauchsmusters hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Schutzfrist von fünf Jahren angenommen, während die Beschwerde auf eine im Ausland bestehende Frist von acht Jahren verweist. Wie der angefochtene Bescheid zutreffend aufzeigt, hat die Beschwerdeführerin aber im Verwaltungsverfahren nie aufgezeigt, ob bzw welche Maßnahmen sie überhaupt zur Verwertung dieses Rechtes gesetzt hat. Auch in der Beschwerde wird derartiges nicht aufgezeigt. Damit ist für den Verwaltungsgerichtshof aber, unabhängig davon, ob ein Zeitraum von fünf oder von acht Jahren betrachtet wird, eine ertragsfähige Betätigung nicht auszumachen. Es ist nicht einmal erkennbar, ob überhaupt eine der Art nach unter die §§ 21 ff EStG 1988 subsumierbare Tätigkeit entfaltet worden ist.

Die Beschwerdeführerin wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am