Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
1. Aufl. 2007
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S. 193 8 Ertragsteuerliche Liebhabereibeurteilung von typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen
S. 193 8.1 Allgemeines
LVO 1993
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, (…)
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 […]) nachvollziehbar ist.
6.1 Das in § 1 Abs 1 vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinn(Überschuss)Erzielungsabsicht ist nicht unmittelbar erkennbar. Es ist daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs 1) darauf zu schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt. Das objektiv erkennbare Ertragstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens (Gesamtgewinn), bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten (Gesamtüberschuss) führen.
17.1.4 Gewinnabsicht
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