Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
1. Aufl. 2007
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S. 45 5 Vorprüfung
S. 45 5.1 Allgemeine Vorprüfung
a) Allgemeines
Bei der sog „Vorprüfung“ handelt es sich um Fragen ua zur Ernsthaftigkeit einer Betätigung, zur Fremdüblichkeit von Vertragsbeziehungen, zur Rechtmäßigkeit der Gewinn- bzw Überschussermittlung sowie zur Zurechnung der (negativen) Einkünfte.
Die „Vorprüfung“ kann – je nach Feststellung – nach sich ziehen, dass
überhaupt keine Liebhabereibeurteilung (mehr) durchzuführen ist oder
sich der Umfang der Beurteilungseinheit für die Liebhabereibeurteilung ändert oder
der Liebhabereibeurteilung andere steuerliche Ergebnisse zu Grunde zu legen sind.
b) Betätigung iS des EStG bzw unternehmerische Tätigkeit iS des UStG
2.2.1 Hat der Steuerpflichtige eine ihm zurechenbare Betätigung gar nicht entfaltet, dh die Ergebnisse überhaupt nicht aufgrund einer Betätigung in einer der Einkunftsarten erwirtschaftet, so kommt eine Beurteilung nach der LVO von vornherein nicht in Betracht (; ).
Rz 1095
Aufwendungen können – auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern – schon vor der Betriebseröffnung anfallen. Eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss erkennbar sein. Dabei genügt es bereits, das...