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ÖBA 3, März 2011, Seite 203

Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB schützt nur die Vertragspartner

§ 879 Abs 3 ABGB; § 29 KSchG

Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB schützt nur die Vertragspartner des AGB-Verwenders, aber keine vertragsfremden Dritten.

Aus der Begründung:

Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rsp des OGH zur Frage, ob die Benachteiligung vertragsfremder Dritter durch AGB-Klauseln im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemacht werden kann.

Gegenstand des Verfahrens ist die von der Beklagten, einem Inkassobüro, in ihren AGB verwendete Klausel:

Die Kosten der außergerichtlichen – gemäß Verordnung Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 141/1996 § 3 Abs. 1–6 – und gerichtlichen Betreibungen werden im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht.

Die klagende Partei ist ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verband und begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser oder ähnlicher Klauseln durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Beklagte verwende die inkriminierte Klausel in ihren Vertragsbeziehungen zu ihren Auftraggebern (den Gläubigern der zu betreibenden Ford...

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