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Zur Aufsicht des Pflegschaftsgerichts über den Sachwalter
§§ 229, 275 ABGB; § 133 AußStrG
Die Aufsichtspflicht des Gerichts über die Vermögensverwaltung gilt auch für Sachwalterschaftssachen. Verwaltet der Sachwalter nennenswertes Vermögen ist das Gericht immer, und nicht bloß bei konkreter Gefahr für den Betroffenen, zur Überwachung der Verwaltung verpflichtet. Die Sperre des Wertpapierdepots findet sich unter den vom Gesetz beispielhaft angeführten Maßnahmen der Überwachung. Bei mündelsicheren Wertpapieren lassen mit der Sperre verbundene geringfügige Verzögerungen von Transaktionen keine wesentlichen Nachteile für den Betroffenen befürchten.
Aus der Begründung:
Dr. B ist seit 1980 Sachwalter des Betroffenen. Zur Veranlagung angesparten Vermögens des Betroffenen eröffnete er – einem gerichtlichen Auftrag entsprechend – am bei der Sparkasse A ein Wertpapierdepot. Seit berichtete er dem Erstgericht laufend darüber.
Mit Beschluss vom verfügte das Erstgericht die Sperre des Wertpapierdepots, sodass darüber nur mit seiner Genehmigung verfügt werden kann. Diese Sicherungsmaßnahme diene der gerichtlichen Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens des Pflegebefohlenen gemäß § 133 AußStrG.
Das Rekursgericht bestätigte dies...