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Zum Modus der Zession hypothekarisch besicherter Forderungen
§§ 449, 469, 451, 1394 ABGB; §§ 4, 9, 13 GBG
Die Abtretung einer besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht erfordert für den Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar dessen Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Modus), bei einer Hypothek also die grundbücherliche Einverleibung der Übertragung. Da im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten Gegenstand der Einverleibung sein können, ist die Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts mit dem ihm immanenten dinglichen Befriedigungsrecht notwendig (und nicht bloß der besicherten Forderung aus dem Grundgeschäft).
Aus der Begründung:
An die Antragstellerin wurden von ihrem Vater mit einem in Notariatsaktform errichteten Schenkungsvertrag insges drei Darlehensforderungen samt den dafür jeweils zugunsten des Geschenkgebers einverleibten Pfandrechten C-LNR 10a, 11a, 12a abgetreten. Mit der Aufsandungserklärung erklärten die Vertragsparteien, die Einverleibung der Übertragung der unter C-LNR 10a, 11a, 12a eingetragenen Pfandrechte vom Geschenkgeber an die Antragstellerin als Geschenknehmerin zu bewilligen.
Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin beantragt, die Übertragung dieser Pfandrechte vom Geschen...