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Keine Lohnnebenkosten für übernommene Sozialversicherungsbeiträge bei Altersteilzeitmodellen
Der UFS hat nunmehr explizit bestätigt, dass die vom Arbeitgeber beim Altersteilzeitmodell aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Beitragsgrundlagengarantie zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und diesbezüglich daher keine Lohnnebenkosten zu entrichten sind. Wenn zu dieser Entscheidung keine Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht wird (wovon auszugehen ist) wurde, können sich die Behörden nicht mehr auf die anderslautenden Aussagen in den LStR 2002 bzw. in der Kommunalsteuerinfo beziehen (siehe dazu zuletzt die Praxis-News vom August 2011, ASoK 2011, 319 f.).