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VwGH vom 27.05.1988, 88/18/0015

VwGH vom 27.05.1988, 88/18/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzende Präsidentin Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des WR in F, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, Hirschgraben 37, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. Ib-182-47/87, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Zuge eines wegen Verdachtes nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragte dieser mit Schriftsatz vom "zum Beweis der Richtigkeit seiner Verantwortung" die Zeugen GH und DR zu vernehmen; ferner wolle das Ergebnis eines beim Bezirksgericht Feldkirch laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abgewartet werden, weil dort sowohl ein gerichtsmedizinischer als auch ein verkehrstechnischer "Sachbefund" (richtig wohl: Sachverständigenbefund und -gutachten) aufgenommen werde. Die bisherige Verantwortung des Beschwerdeführers ging dahin, daß einerseits bei ihm nach dem Unfall am , 16.00 Uhr, keine Alkoholisierungssymptome vorgelegen seien (Niederschrift vom , Schriftsatz vom ) und daß er andererseits nie zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert worden sei (Schriftsatz vom ).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am um 17.35 Uhr auf dem Gendarmerieposten Gisingen der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Straßenaufsichtsorganes, sich einem Alkotest zu unterziehen, keine Folge geleistet, obwohl vermutet habe werden können, daß er um 16.00 Uhr desselben Tages einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Rheinstraße in Feldkirch-Nofels, vor dem Haus Nr. 5, alkoholbeeinträchtigt gelenkt habe; er habe hiedurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurden eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt, der Gendarmeriebeamte KB habe am Unfallsort nach dem Unfall beim Beschwerdeführer Geruch der Atemluft nach Alkohol, gerötete Augenbindehäute und undeutliche Aussprache festgestellt. Um

17.35 Uhr des Tattages sei der Beschwerdeführer vom Gendarmeriebeamten JN zur Atemluftprobe aufgefordert worden, was dieser unter Hinweis auf einen Nachtrunk nach dem Unfall abgelehnt habe. Ferner wurde in der Begründung ausgeführt, daß die "angebotenen Zeugen hinsichtlich zu der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung keine Angaben machen können", weshalb auf ihre Einvernahme habe verzichtet werden können. Die Gendarmeriebeamten B und N seien als Zeugen vernommen worden; ihre Aussagen seien glaubwürdig.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, daß der - bereits in der Anzeige erwähnte - KM sehr wohl als Zeuge zur Frage der Aufforderung zur Atemluftprobe Angaben machen könne, weil er beim Eintreffen der Gendarmerie in der Wohnung (ergänze: des Beschwerdeführers) anwesend gewesen sei. Ebenso könnten die bereits geführten Zeugen H und R Angaben zur angeblichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Zeit des Unfalles machen, da diese Personen unmittelbar danach am Unfallsort eingetroffen seien und mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten. Im gerichtlichen Strafverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß bei ihm infolge des Unfallsschocks eine Bewußtseinsstörung eingetreten sei, die zu einem Ausschluß oder zu einer starken Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit geführt habe. Sei dies erwiesen, so könne der Beschwerdeführer für sein Verhalten nach dem Unfall nicht verantwortlich gemacht werden und es sei das gesetzliche Tatbild nicht erfüllt. Im gerichtlichen Verfahren sei die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens über diese Frage beantragt worden. Das Ergebnis dieses Gutachtens sei unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung eines schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren. Im Berufungsantrag ist unter anderem jener enthalten, das gerichtsmedizinische Gutachten im gerichtlichen Strafverfahren abzuwarten.

Die Berufungsbehörde ließ das - nicht rechtskräftige - Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom , U 1626/86, das Protokoll über die Hauptverhandlung an demselben Tag sowie das dem Gericht erstattete Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen beischaffen und gewährte sodann dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Dieser wies mit Schriftsatz vom darauf hin, daß das (wegen Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 81 Z. 2 StGB ergangene) Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch noch nicht rechtskräftig sei, weil der Beschwerdeführer dagegen volle Berufung erhoben habe. Er bleibe bei seinen Berufungsanträgen, man möge ferner den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abwarten.

Mit Bescheid vom gab die Vorarlberger Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Bezirksgericht Feldkirch habe kein medizinisches Gutachten eingeholt, da es die von dem Gendarmeriebeamten geschilderten Symptome als klassische Symptome einer Alkoholisierung einstufte. Das Gericht habe nicht feststellen können, daß durch den kurz vor dem Unfall stattgefundenen Umgang mit Lösungsmitteln Bewußtseinsstörungen aufgetreten sein könnten. Der Gendarmeriebeamte B habe bei der Unfallsaufnahme beim Beschwerdeführer leichten Alkoholgeruch aus dem Mund und eine undeutliche Aussprache wahrgenommen. In seiner Zeugenaussage habe B diese Symptome und noch dazu gerötete Augenbindehäute des Beschwerdeführers bekundet. Der Gendarmeriebeamte N habe um ca. 17.30 Uhr des Tattages den Beschwerdeführer zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert; dies habe N als Zeuge bestätigt. Der Beschwerdeführer habe diese Probe ausdrücklich abgelehnt. Da KM nur für die Vorgänge in der Wohnung des Beschwerdeführers als Zeuge geführt worden sei, die Aufforderung aber nicht dort, sondern am Gendarmerieposten erfolgt sei, sei er nicht zu vernehmen gewesen. Auch die Zeugen H und R seien nicht zur Verweigerung der Atemluftprobe geführt worden, weshalb sie nicht vernommen worden seien. Alkoholisierungssymptome als Voraussetzung für eine Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe seien vom Gendarmeriebeamten B eindeutig bezeugt worden. Das Bezirksgericht Feldkirch habe die von B geschilderten Symptome als klassische Symptome einer Alkoholisierung bezeichnet; die Verwaltungsbehörde schließe sich bedenkenlos dieser Ansicht an. Die Aufforderung zur Atemluftprobe sei ca. eineinhalb Stunden nach dem Unfall erfolgt, "so daß keine Bewußtseinsstörung beim Berufungswerber mehr vorgelegen hat". Der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens sei für das Verwaltungsstrafverfahren nicht präjudiziell.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die durch einen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom ergänzt wurde.

Die belangte Behörde beantragte in erster Linie die Zurückweisung der Beschwerde, weil diese gegen die nicht existierende Behörde "Amt der Vorarlberger Landesregierung" gerichtet sei; allenfalls möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Zurückweisungsantrag der belangten Behörde ist unbegründet, weil die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde als "Amt der Vorarlberger Landesregierung" dem Beschwerdeführer aus den im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 11625/A, dargelegten Gründen nicht zu schaden vermocht hätte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom die Bezeichnung der belangten Behörde auf "Vorarlberger Landesregierung" richtiggestellt.

Die Rechtsrüge der Beschwerde dahin, es gebe gar keine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO, im vorliegenden Fall käme allenfalls eine Übertretung nach § 5 (ergänze wohl: Abs. 2) in Verbindung mit § 99 StVO in Frage, ist aus den im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9898/A, dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.

Ob die Verletzung der Vorschriften über die sogenannte "interne Behördenorganisation", insbesondere über die Approbationsbefugnis eines Organes einer Behörde, eine Verletzung subjektiver Parteienrechte im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründe, ist in der Lehre strittig (vgl. z.B. verneinend Rill, Gliedstaatsverträge, 287 ff; Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 109 f; Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 305 ff; Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 29 ff; hingegen bejahend Weiler, Behördenorganisation im Rechtsstaat, FS 60 Jahre Patentamt (1959), 170, allerdings mit einer auf das Patentamt beschränkten positivrechtlichen Darlegung; allgemein bejahend Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 107, diesbezüglich zustimmend besprochen von Oberndorfer, ÖZW 1978, 96). Die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat sich kaum mit dem Kern dieser Frage beschäftigt, hingegen zu in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen folgendes ausgeführt:

Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese ihre Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ, z.B. dem Bundesminister, zuzurechnen ist (Verwaltungsgerichtshof vom , Slg. N.F. Nr. 3050/A, unter Berufung hierauf ebenso VfSlg. 6717). Die Zuweisung von Agenden an die einzelnen Mitglieder der Landesregierung stellt die Ermächtigung zur Besorgung dieser Agenden nach dem Ministerialsystem dar (Verwaltungsgerichtshof verstärkter Senat vom , Slg. N.F. Nr. 9097/A). Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebes (VfSlg. 7941, 10338). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (VfSlg. 7941, 10338); auch die einfachgesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt (Verwaltungsgerichtshof vom , Slg. N.F. Nr. 674/A, ebenso Erkenntnis vom , Zl. 2628/76, Erkenntnis vom , Zl. 1405/77).

Nur die Frage, ob entweder die Landesregierung als Kollegialorgan oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat, berührt die Frage des Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des § 1 StGG des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, und des Art. 83 Abs. 2 B-VG (VfSlg. 5546, 7642).

Die im Schriftsatz vom vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, der den angefochtenen Bescheid fertigende Beamte Dr. S sei dazu nicht ermächtigt gewesen, ist - ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutrifft oder nicht - nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die auf Grund des Art. 50 Abs. 1 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, erlassene Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 3/1985, sieht, dem Art. 50 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechend, Geschäfte vor, die der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung vorbehalten sind, und solche, die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Erledigung überlassen sind. Zu den in § 3 dieser Geschäftsordnung und der Anlage hiezu aufgezählten Geschäften, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, gehört die Erledigung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach der StVO nicht. Sie ist vielmehr einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zur Erledigung überlassen. Dieses Mitglied erledigt gemäß § 17 der obgenannten Geschäftsordnung diese Sache selbst oder bedient sich dazu eines nachgeordneten Organs nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/1964. Nach deren § 9 Abs. 3 umfaßt die Vertretungsbefugnis der Abteilungsvorstände mit hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen alle ihrer Abteilung zugewiesenen Angelegenheiten.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß die sogenannte innere Organisation einer Behörde, entgegen dem Gebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG, sich im rechtsfreien Raum bewegen dürfte (vgl. Antoniolli - Koja 306).

Auch Verwaltungsverordnungen sind Rechtsnormen; die Verletzung der innerbetrieblichen Geschäftseinteilung, insbesondere die Arrogierung einer im Einzelfall oder überhaupt nicht zustehenden Approbationsbefugnis mag, den erforderlichen Verschuldensgrad vorausgesetzt, mindestens disziplinär, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 302 StGB aber, sofern irgendeine Befugnis besteht (Anmerkung 25 bei Leukauf - Steininger, Kommentar zum StGB2), auch gerichtlich strafbar sein.

Dies beantwortet aber nicht die Frage, welcher im Verwaltungsverfahren aufzugreifende Mangel einem Bescheid anhaftet, der von einem zu seiner Erlassung nicht befugten Organwalter gefertigt wurde. Das AVG 1950 schweigt darüber (so auch Walter - Mayer a.a.O.), ebenso das hier anzuwendende Organisationsrecht für das Amt der Vorarlberger Landesregierung (Bundesverfassungsgesetz vom , BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien; der bereits oben zitierte Art. 50 der Vorarlberger Landesverfassung, die ebenfalls bereits zitierte Geschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung; die Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl. Nr. 28/1987, die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/1964; der Erlaß über die Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom , PrsA 101/2, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 30/1987).

Die oben zitierte Rechtsprechung dahin, daß Verstöße gegen die innere Organisation innerhalb einer Behörde nicht die Unzuständigkeit dieser Behörde begründeten, löst nicht die Frage, ob ein unter Verstoß gegen die innere Organisation gefertigter Bescheid nicht mit einer anderen Rechtswidrigkeit, zum Beispiel einer solchen des Inhaltes, behaftet ist, was dann der Fall wäre, wenn ein solcher Verstoß, den Autoren Walter - Mayer und Oberndorfer folgend, Nichtigkeit nach sich ziehen würde.

Gerade das vermag aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zu tun. Die Nichtigerklärung von Bescheiden regelt § 68 Abs. 4 AVG 1950, wobei die lit. d dieser Gesetzesstelle auf andere gesetzliche Vorschriften verweist, die einen Fehler ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohen. An solchen Vorschriften mangelt es aber, was den hier zu untersuchenden Fehler (Verstoß gegen die innere Behördenorganisation, insbesondere gegen die Regelung der Approbationsbefugnis) anlangt. Der Verwaltungsgerichtshof wird in seinen Erwägungen dadurch bestärkt, daß in einem anderen Bereich der Vollziehung, nämlich der Gerichtsbarkeit, erstens das verfassungsgesetzlich garantierte Gebot der festen Geschäftsverteilung im Art. 87 Abs. 3 B-VG verankert ist und zweitens dieses Gebot, zumindest in einem Teil der gerichtlichen Verfahrensgesetze, durch die angedrohte Nichtigkeit der gebotswidrigen Entscheidung sanktioniert wird (vgl. § 260 Abs. 4, § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO; hiezu Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Rz 143; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht3, Rz 34, 699/1). Für das Verwaltungsverfahren gibt es weder ein verfassungsgesetzliches Gebot der festen Geschäftsverteilung noch einfachgesetzliche Vorschriften über die Nichtigkeit von Entscheidungen, die unter Verstoß gegen eine behördeninterne Geschäftsverteilung zustande gekommen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hält vielmehr die diesbezüglichen Ausführungen von Wolfgang Pichler, Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11 (12) für überzeugend:

Demnach ist der von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid von vornherein ungültig, er wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet und ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde. Mit dieser in der Lehre vertretenen Ansicht lassen sich auch die folgenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang bringen:

Nach dem Erkenntnis vom , Zl. 84/02/0294, wird durch die Behauptung eines Beschwerdeführers, der den Bescheid fertigende Beamte sei nicht dazu berufen gewesen, für die Landesregierung in dieser Sache zu erkennen, die Frage der Zuständigkeit der Behörde nicht berührt. Weder nach den Behauptungen des Beschwerdeführers noch sonst nach der Aktenlage bestand ein Anhaltspunkt dafür, daß der fertigende Beamte überhaupt kein Organwalter des Amtes der Landesregierung gewesen sei. Im Erkenntnis vom , Zl. 84/03/0018, teilweise veröffentlicht in Slg. N.F. Nr. 11801/A, wurde unter anderem ausgeführt, zur Genehmigung einer Erledigung sei der berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden habe. Im monokratischen System sei dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ. Das ermächtigte Organ sei im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt; diese kann sich auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffende Erledigungen - etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren - erstrecken; in der Natur der Ermächtigung liege es, daß bestimmte Erledigungen, sei es allgemein oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen seien, ohne daß es hiezu einer ausdrücklichen Rechtsnorm bedürfte.

Nun hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom dem Verwaltungsgerichtshof bekanntgegeben, daß Dr. WS, Vorstand der Abteilung Ib des Amtes der Landesregierung, als solcher zur Genehmigung von Bescheiden, insbesondere auch des angefochtenen, befugt war. Somit bestand weder an der allein zu prüfenden abstrakten Ermächtigung dieses Beamten, Bescheide namens der Landesregierung zu fertigen, noch darüber hinaus im vorliegenden Falle als Organwalter einzuschreiten, ein Zweifel.

Die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

Sofern unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels im Schriftsatz vom vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nunmehr vom gerichtlich erhobenen Vorwurf, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand eine fahrlässige Körperverletzung herbeigeführt zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden, so handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unzulässige Tatsachenneuerung. Darüber hinaus würde nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Erkenntnis vom , Zl. 87/18/0107, und die darin zitierte weitere Judikatur) ein solcher Freispruch keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde in Richtung der Untersuchung nach Tatbeständen nach § 5 StVO haben.

Auch die weitere Verfahrensrüge, das Verfahren sei mangelhaft, ja sogar nichtig, weil in den Aufforderungen zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer weder die Tat deutlich bezeichnet noch die verletzte Verwaltungsvorschrift angegeben gewesen sei, ist zum Teil aktenwidrig, was die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom anlangt, die den Vorschriften des § 42 Abs. 1 lit. a VStG 1950 entsprach, und zum Teil deshalb unbegründet, weil die - durch die Berufungsbehörde erfolgte - Verständigung vom Einlangen bestimmter Aktenstücke, verbunden mit der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme, vom keine Aufforderung im Sinne des § 42 VStG 1950 war. Der Beschwerdeführer unterließ auch jede Ausführung darüber, inwiefern diese behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften für den Inhalt des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG kausal sein sollten.

Es liegen allerdings Verfahrensmängel vor, die teils in der Beschwerde gerügt werden und auf die teils im Rahmen des Beschwerdepunktes - dieser stellt die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers dar - von Amts wegen (diesbezüglich vergleiche die Ausführungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 11525/A) Bedacht zu nehmen war.

Zwar führte die belangte Behörde zutreffend aus, KM sei deshalb nicht als Zeuge zu vernehmen gewesen, weil die Aufforderung zur Atemluftprobe nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers, sondern auf dem Gendarmerieposten Gisingen erfolgt sei und M auch nach den Behauptungen des Beschwerdeführers nur am erstgenannten, nicht aber am letztgenannten Ort anwesend gewesen sei, doch hat die belangte Behörde darin Unrecht, die ebenfalls als Zeugen geführten GH und DR seien deshalb nicht zu vernehmen gewesen, weil diese nichts zur Verweigerung der Atemluftprobe aussagen könnten. Die beiden letztgenannten waren aber gar nicht zu diesem Thema, sondern zu dem anderen Thema des Mangels von Alkoholisierungssymptomen beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall geführt worden (siehe die obige Darstellung des Sachvorbringens des Beschwerdeführers). Die belangte Behörde konnte keinen einsehbaren Grund dafür angeben, weshalb diese Zeugen nicht vernommen worden sind. Sollten die Ausführungen über die besondere Eignung von Gendarmeriebeamten, Alkoholisierungssymptome wahrzunehmen, dahin zu verstehen sein, daß außer Gendarmeriebeamten niemand über die Frage der Alkoholisierungssymptome Angaben machen könnte, so wäre das ein Fall verpönter vorwegnehmender Beweiswürdigung (zu dieser vergleiche Erkenntnis vom , Zl. 84/03/0005, und die darin zitierte weitere Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß die Frage einer allfälligen Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 zur Zeit der Tat sich allein auf Grund der Ausführungen des Bezirksgerichtes Feldkirch in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil verneinend beantworten ließe. Das Gericht hatte ja, dem Antrag auf Bestrafung wegen fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalles mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand entsprechend, sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 16.00 Uhr des Tattages und allenfalls vorher auseinanderzusetzen; für das Verwaltungsverfahren könnte aber die Frage entscheidend sein, ob der Beschwerdeführer um 17.35 Uhr des Tattages (zur Zeit der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe) unter einer Bewußtseinsstörung gelitten hat. Die Ausführungen des Bezirksgerichtes Feldkirch in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil (insbesondere Seite 4 bis 9) ergeben nichts über diese Frage; hingegen ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichtes, daß bereits über die Frage einer Bewußtseinsstörung des Beschwerdeführers um 16.00 Uhr durchaus verschiedene Beweisergebnisse - einerseits die Angaben des Gendarmeriebeamten, andererseits die der Zeugen H und DR - vorlagen.

In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren (Schriftsatz vom sowie Berufungsschrift) wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, die auf eine Zurechnungsfähigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hindeutenden Sachverhaltselemente zu erheben und sich zu ihrer medizinischen Wertung allenfalls eines Sachverständigen zu bedienen.

Nicht begründet ist die im Schriftsatz vom erhobene Rüge, die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Beschwerdeführer nach Abschluß der Lenkertätigkeit Alkohol konsumiert habe. Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur (z.B. Erkenntnis vom , Zl. 83/03/0062 und die dort zitierte weitere Judikatur) verwiesen.

Die belangte Behörde hat somit durch die aufgezeigten Verfahrensmängel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ihr Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war erst mit Schriftsatz vom , somit außerhalb der im § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG gesetzten Frist gestellt worden und daher unbeachtlich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Eingabengebühren nur S 480,-- in Bundesstempelmarken zu entrichten waren.

Wien, am