Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Vermittlung von Devisengeschäften als konzessionspflichtiges Bankgeschäft
§ 1 Abs 1 Z 18 und 19 BWG; § 19 Abs 1 WAG 1996, § 32 Z 3 WAG 1996; § 1 Abs 2 KWG 1979; § 363 Abs 1 Z 1 GewO
Die Vermittlung von Devisengeschäften stellte bereits seit dem KWG 1979 ein Bankgeschäft dar und konnte daher bereits ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht Gegenstand einer Gewerbeberechtigung sein. Die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten betreffend Zinsenswaps, Zins- und Rate Agreements, Forward Rate Agreements, Forward Spread Agreements und Change Rate Agreements und dergleichen stellt seit Inkrafttreten des WAG 1996 ein Bankgeschäft dar; eine zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigende Gewerbeberechtigung endete – auch bei Unwissenheit des betroffenen Unternehmens – ex lege mit Ablauf des . Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlung solcher Geschäftsgelegenheiten ausschließlich zwischen Kreditinstituten erfolgte. Keine Zuständigkeit der FMA zur Feststellung der Endigung einer Gewerbeberechtigung nach GewO 1994.
1. Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk) stellte mit Bescheid vom gemäß § 348 Abs 4 GewO 1994 fest, dass die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für das Gewerbe „Freier Devisenmakler“ am näher genannten Standort gemäß Art 1 § 7 Abs 1 iVm Art ...