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ÖBA 2, Februar 2011, Seite 119

Zu den Aufklärungspflichten des Garanten seinem Auftraggeber gegenüber

§§ 880a, 1293 ff ABGB

Aufklärungspflichten bestehen idR nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten darf. Im Zusammenhang mit Bankgarantien bestehen idR keine besonderen Warnpflichten, weil es sich dabei um eine im Handelsverkehr gebräuchliche Sicherungsform handelt, sodass die Bank davon ausgehen darf, der Auftraggeber und der Begünstigte würden hinreichende Sachkenntnis besitzen. Die Bank muss den Auftraggeber informieren, wenn der Treuhänder die Abwicklung des Grundgeschäfts für unmöglich ansieht.

Aus der Begründung:

Im Zuge der Finanzierung einer Immobilientransaktion, bei der die R-bank der Käuferin, einer GmbH, einen Kredit über die Kaufpreissumme einräumte, beauftragte der Kläger die beklagte Bank mit der Erstellung einer Bankgarantie über € 125.000 bis zugunsten der R-bank. Der Kläger war von einem selbständigen Finanzdienstleister angesprochen worden und erklärte sich zur Bestellung der Bankgarantie gegen Entgelt bereit. Ihm war mitgeteilt worden, dass die Transaktion „notariell abgesichert“ sei.

Der ursprünglich zum Treuhänder bestellte Notar Dr. L lehnte in der Folge die Übernahme der Treuh...

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