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ÖBA 2, Februar 2011, Seite 116

Zur Klageeinschränkung auf reine Sachhaftung im Konkurs des Beklagten

§§ 447 ff ABGB; §§ 6, 7 IO; §§ 6, 7 KO; §§ 235, 244 ff, 477 ZPO

Der Kläger kann seine Schuld- und Pfandklage gegen den nachmaligen Gemeinschuldner als reine Pfandklage gegen den Masseverwalter fortsetzen, und zwar auch dann, wenn der Masseverwalter noch keinen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl über die ursprüngliche Schuld- und Pfandklage erhoben hat, der in Unkenntnis des Konkurses über das Vermögen des Beklagten erlassen wurde und deswegen nichtig ist.

Aus der Begründung:

Mit ihrer [Mahn-]Klage vom begehrte die Klägerin die Erlassung eines Zahlungsbefehls mit dem Inhalt, dem Beklagten P aufzutragen, den Betrag von € 18.643,72 sA zu zahlen, bei sonstiger Exekution, insb auch auf die Liegenschaft …, auf welcher für die Klagsforderung unter C-LNr 3a das Pfandrecht einverleibt ist.

Mit Beschluss vom eröffnete das HG Wien das Konkursverfahren über das Vermögen des P, zum Masseverwalter wurde Dr. W bestellt.

In Unkenntnis dieser Konkurseröffnung erließ das Erstgericht am den beantragten Zahlungsbefehl. Dieser wurde nur den Klagevertretern und dem Gemeinschuldner persönlich zugestellt. Nachdem das Erstgericht von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt hatte, erl...

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