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ÖBA 2, Februar 2011, Seite 114

Zur Haftung für ein Privatgutachten über die Eignung von Aktien zur Mündelgeldveranlagung

§§ 230 ff, 1293 ff ABGB

Die Richtigkeit eines Privatgutachtens über die Eignung von Aktien zur Mündelgeldveranlagung ist zu beurteilen, sodass die Vorhersehbarkeit des Wertverlusts der Aktien zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung entscheidend ist. Bei der Beurteilung darf sich der Privatsachverständige auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse, Prüfberichte, Börsenstatistiken, Presseberichte etc) beschränken, solange keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Aus der Begründung:

Der Beklagte erstattete in den Jahren 1999 bis 2007 im Auftrag der C AG insges sieben Gutachten über I-Aktien. Ihm war dabei bekannt, dass zwischen der Bank und der I AG enge geschäftliche Beziehungen und auch personelle Verflechtungen bestanden. Die vom Beklagten erstatteten Gutachten sollten die grundsätzliche Eignung der Aktien zur Mündelgeldveranlagung darstellen. Ein weiterer, konkreter Zweck der Gutachtenserstellung steht nicht fest. Der Beklagte ging aber davon aus, dass die von ihm erstellten Gutachten dazu Verwendung finden würden, um auf geeignete Weise die Veranlagung von Mündelgeldern zu erreichen. Er wurde von seinem Auftraggeber nicht gefrag...

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