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Zur Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen im Schuldenregulierungsverfahren
§ 197 KO
Die Regelung des § 197 Abs 1 KO (nunmehr IO) bezweckt, die Erfüllung eines Zahlungsplans nicht daran scheitern zu lassen, dass der Schuldner Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die gesamte Quote zahlen muss. Durch die vorläufige Entscheidung gemäß Abs 2 leg cit darf kein neuer Zahlungsplan geschaffen werden.
Aus der Begründung:
Der Schuldner beantragte am die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und die Annahme eines Zahlungsplans. Er bezifferte die Summe der Verbindlichkeiten mit € 34.797,53 und bot eine Quote von 36,21%, zahlbar in 84 gleich großen Raten zu je € 150. Ua gab der Schuldner drei Forderungen der Gläubigerin Republik Österreich (Einbringungsstelle beim OLG Wien) iHv € 8.856,26, € 351,54 und € 462,50 an. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage € 899,59, davon seien monatliche Ausgaben von € 761 zu zahlen. Der monatlich pfändbare Betrag belaufe sich auf € 107,10.
Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom das Verfahren, beraumte die Gläubigerversammlung und die Prüfungstagsatzung auf den an und setzte die Frist zur Forderungsanmeldung mit fest. Innerhalb dieser Frist l...