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ÖBA 2, Februar 2011, Seite 109

Ungewidmete Zahlungen sind auf den unbesicherten Teil der Forderung anzurechnen

Andrea Harrich

§§ 447 ff, 1415 f ABGB

Bei einer bloßen Teilbesicherung durch ein Pfandrecht sind ungewidmete Zahlungen des Hauptschuldners oder Erlöse aus der Exekutionsführung gegen ihn zunächst auf den unbesicherten Teil der Gesamtforderung anzurechnen.

Aus der Begründung:

Über die Verrechnung geleisteter Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung (RS0033523, RS0034703); mangels Vereinbarung/Widmung sind Teilzahlungen nach § 1416 ABGB zuerst auf unverjährte Zinsen, dann auf das Kapital und zuletzt auf verjährte Zinsen zu verrechnen (RS0033354). Bei einer bloßen Teilbesicherung durch ein Pfandrecht sind Zahlungen des Hauptschuldners (oder Erlöse aus der Exekutionsführung gegen ihn) zunächst auf den unbesicherten Teil der Gesamtforderung anzurechnen (3 Ob 109/98w) . Bei einer von einem Dritten für den Schuldner bestellten Kredithypothek wird grundsätzlich der ganze Kredit besichert, gleichviel ob er sich im Rahmen des Kredithöchstbetrags bewegt oder diesen überschreitet; die Sicherung erstreckt sich nur bis zum vereinbarten Höchstbetrag. Wenn daher der Schuldner den überzogenen Kredit zum Teil abstattet...

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