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Ist der gewerbliche Ankauf von Kreditforderungen ein bankkonzessionspflichtiges Factoringgeschäft?
Gedanken zur Abgrenzung zwischen „schlichtem“ Forderungskauf und Factoring
Der folgende Beitrag befasst sich mit der in Österreich hM, die beim gewerblichen Ankauf von Kreditforderungen eine Bankkonzessionspflicht seitens des Erwerbers annimmt. Dies ist nach Ansicht der Autoren nur zutreffend, wenn die Vertragsparteien ein Dauerrechtsverhältnis begründen. Ein als Zielschuldverhältnis ausgestalteter Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen ist kein Factoring und löst daher keine Bankkonzessionspflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 16 BWG aus.
The following article addresses the majority view in Austria that presumes that the professional buyer of loans is obliged to dispose of a banking licence. However, in the authors‘ opinion, this is only the case if the parties enter into a permanent legal relationship. The acquisition of receivables resulting from the delivery of goods or services organized as nonrecurring obligation does not classify as factoring and does, therefore, not require a banking licence pursuant to Sec 1 Para 1 No 16 of the Austrian Federal Banking Act.
Stichwörter: Bankkonzession, Dienstleistungsfunktion, Factoring, Factoringgeschäft, Finanzierungsfunktion, Forderungskauf, Kreditvertragsportefeuille, Notleidende Kreditforderung.
JEL-Classification...