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ÖBA 12, Dezember 2010, Seite 853

Zur Passivlegitimation für Löschungsansprüche bei Informationsverbundsystemen

§ 152 GewO; §§ 26, 28, 50 DSG 2000

Der Löschungsanspruch nach § 28 Abs 2 DSG und andere Betroffenenrechte richten sich auch in einem Informationsverbundsystem ausschließlich gegen den datenschutzrechtlichen Auftraggeber. Der Betreiber eines Informationsverbundsystems, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist daher nicht passivlegitimiert.

Aus der Begründung:

Der Kläger begehrt gemäß § 28 Abs 2 DSG 2000 die Löschung [eines] Datensatzes aus der Kleinkreditevidenz (KKE) der beklagten Parteien. Dieses Klagebegehren verband er mit [einem] Provisorialbegehren.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren hinsichtlich beider beklagten Parteien statt, das Rekursgericht lediglich hinsichtlich der zweitbeklagten Partei.

Nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt betreiben die beklagten Parteien eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO, wobei sie bonitätsrelevante Informationen verarbeiten. Die gespeicherten Daten stellen die beklagten Parteien ihren Kunden mit rechtlichem oder wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung. Der Kläger hat mit Schreiben vom die K F GmbH, also eine der beiden beklagten Parteien, aufgefordert, die...

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