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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 64

Trauung via WhatsApp wirksam

iFamZ 2023/47

§§ 9, 16 f IPRG

(…) [19] 1. Die aufgrund des Auslandsbezugs – von Amts wegen (RIS-Justiz RS0040189; RS0009230; RS0040031) – zu prüfende Frage des anzuwendenden Rechts haben die Vorinstanzen richtig gelöst.

[20] Nach Art 1 Abs 2 VO Rom III ist die Frage des Bestehens, der Gültigkeit oder der Anerkennung einer Ehe, auch dann von der Verordnung ausgenommen, wenn sie sich nur als Vorfrage der Scheidung stellt. Die Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe ist daher grundsätzlich nach österreichischem Kollisionsrecht, konkret nach den § 16 f IPRG zu bestimmen (7 Ob 92/13z).

[21] § 16 IPRG regelt, in welcher Form eine Ehe geschlossen werden muss, um für den österreichischen Rechtsbereich Wirksamkeit zu entfalten (Formstatut). Unter „Form“ ist die Art und Weise zu verstehen, in der der Ehekonsens zu erklären ist, also der äußere Ablauf des Eheschließungsakts. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit einer Ferntrauung. Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschrift des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG; RIS-Justiz RS0127050).

[22] § 17 IPRG regelt die sachlichen Ehevoraussetzungen und die Rechtsfolgen einer ...

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