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ÖBA 12, Dezember 2010, Seite 852

Zur Streitwertberechnung bei Klagen wegen mangelhafter Anlageberatung

§§ 1293 ff ABGB; §§ 52, 54 Abs 2 JN; §§ 13 ff WAG

Hypothetische Erträgnisse aus der angestrebten Alternativveranlagung sind positiver Schaden aus der mangelhaften Anlageberatung. Dieser selbständige Anspruch ist kein „akzessorisches Nebenprodukt“ des Hauptanspruchs und erhöht daher den Streitwert.

Aus der Begründung:

Der Kläger stützt seine Klage im wesentlichen darauf, daß die Beklagte ihre sich aus den § 1299 ABGB sowie §§ 13 ff WAG 1997 ableitbaren Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung des Klägers beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe. Als konkreten Schaden macht der Kläger geltend, daß die vermittelten Wertpapiere keineswegs seinen geringen Risikoerwartungen entsprechen und deutliche Kursverluste erlitten haben. Die Beklagte hafte für sämtliche aus der fehlerhaften Beratung sich ergebenden Schäden und Nachteile. Der Schaden bestehe primär bereits darin, daß ihm von der Klägerin Wertpapiere vermittelt worden seien, die er bei Kenntnis der wahren Tatsachen zu keinem Zeitpunkt erworben hätte. Er begehre die Naturalrestitution iS einer Rückabwicklung des vermittelten Geschäfts....

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