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Zur Beweislast bei der Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte
§ 31 KO
Die Beweislast für die Befriedigungstauglichkeit, für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts und für deren objektive Vorhersehbarkeit trifft den Masseverwalter. Auf einen Anscheinsbeweis kann er sich dabei regelmäßig nicht berufen.
Aus der Begründung:
1. Gegenstand der Anfechtung ist die Rückführung der Überziehung eines Kontokorrentkredits der Gemeinschuldnerin (einer Kommanditgesellschaft) bei der beklagten Bank durch einen ihrer Komplementäre einerseits und die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkredits nach Kenntnis der Beklagten von der materiellen Insolvenz andererseits (§ 31 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall KO).
2. […]
3. Es entspricht der stRsp des OGH, daß die Beweislast für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung ebenso wie für die Nachteiligkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, wenn sie wie in § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO ausdrücklich erwähnt wird (RS0111464), und für deren objektive Vorhersehbarkeit (RS0065092) den Masseverwalter trifft. Wie dieser die Nachteiligkeit beweist, steht ihm frei; er kann eine Differenzrechnung vornehmen oder Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend die Quotenverschlechterung ergibt (RS...