Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Anfechtung von Stiftungsgeschäften
Auf die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses ist, wenn es um einen Liegenschaftserwerb geht, das Recht des Staates anzuwenden, wo sich das entzogene Vermögen befindet. Für die Zurechnung des Wissens des Schenkers macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob er, anstatt seinen Kindern über die Bestellung eines Kollisionskurators Liegenschaftsanteile direkt zuzuwenden, eine (Familien-)Stiftung allein für den Zweck gründet, die Nutzung dieser Anteile den Kindern zukommen zu lassen, und dann den Schenkungsvertrag mit der von ihren Organen vertretenen Stiftung abschließt.
Aus der Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei ist Lieferantin für „Repromaterial“. Seit den 70-er Jahren des 20. Jahrhunderts belieferte sie ein slowenisches Unternehmen, an dem Walter W als Gesellschafter beteiligt war. Bis waren aus diesen Lieferungen Forderungen der klagenden Partei von DM 500.000 und für Lieferungen an eine andere Gesellschaft solche von DM 200.000 bis DM 300.000 aufgelaufen. Walter W unterfertigte am eine persönliche Haftungserklärung zugunsten der klagenden Partei für aus den Lieferungen verschiedener Materialien an die vorgenannte...