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VwGH vom 27.01.1998, 97/14/0022

VwGH vom 27.01.1998, 97/14/0022

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/14/0008 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Osttiroler Investment GmbH in Lienz, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in Lienz, Rosengasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom , Zl. 30.483-3/94, betreffend Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die beschwerdeführende GmbH gegründet. Gesellschafter sind die Felbertauernstraße AG (Stammeinlage S 60,000.000,--) und das Bundesland Tirol (Stammeinlage S 20,000.000,--). Am wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefaßt. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom wurde die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen.

Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren wesentlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages haben folgenden Wortlaut:

"Präambel

Satzungsmäßiger Gesellschaftszweck der Felbertauernstraße AG (FAG) ist u.a. die Förderung des Fremdenverkehrs im Erschließungsgebiet (Art. II, lit. e der Satzung). Um auch diesen Gesellschaftszweck zu erreichen und um eine wirksame Einrichtung zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Osttirols zu schaffen, aber auch um dadurch rückkoppelnd die Frequenz der Felbertauernstraße zu sichern, haben die nachstehend angeführten Gesellschafter im Einvernehmen und - soweit dies die FAG betrifft - im Einverständnis des Bundesminiseriums für Finanzen die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschlossen und darüber am heutigen Tage folgenden Gesellschaftsvertrag (Satzung) errichtet.

§ 1

Firma und Sitz

Die Gesellschaft führt die Firma Osttiroler Investment GmbH (OIG). Der Sitz der Gesellschaft ist Lienz.

§ 2

Gegenstand der Gesellschaft

1. Gegenstand des Unternehmens ist die Vornahme von Eigeninvestitionen, aber auch die Unterstützung von Investitionen Dritter zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, insbesondere im Bereich des Tourismus in Osttirol (Verwaltungsbezirk Lienz des Bundeslandes Tirol).

2. Der Gesellschaftszweck soll durch Durchführung von Investitionen im Sinne des Abs. 1 und dann aber auch insbesondere durch Übernahme von Beteiligungen und Darlehensgewährung zugunsten entsprechender strukturverbessernder Investitionen Dritter erfolgen; durch diese Tätigkeit soll langfristig auch ein Beitrag zum wirtschaftlichen Bestand der Felbertauernstraße geleistet werden.

3. Sowohl bei eigenen Investitionen als auch bei Beteiligungen an Investitionen Dritter ist die Erzielung eines angemessenen Ertrages für die OIG anzustreben; bei Darlehensgewährungen oder stillen Beteiligungen ist ein Mindestertrag (Verzinsung) in Höhe des jeweiligen Eckzinssatzes vorzusehen. Keinesfalls ist die Hingabe verlorener Zuschüsse zulässig.

4. Zur Erreichung des Gesellschaftszweckes ist die OIG überhaupt zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die hiezu förderlich erscheinen, wie insbesondere:

a.) Die Projektierung, Errichtung und Führung von Betrieben, die dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen.

b.) Der Erwerb der dazu notwendigen Konzessionen.

c.) Die Beteiligung an Unternehmungen Dritter (natürlicher und juristischer Personen), die dem Gesellschaftszweck entsprechen in der jeweils zweckmäßigsten Form.

d.) Die Hingabe von Darlehen zur Unterstützung von Investitionen Dritter, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.

e.) Der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften, Bestandsrechten, Dienstbarkeiten sowie sonstigen Gebrauchsnahmen oder Gewährung von Gebrauchsüberlassungen.

§ 12

Gewinnverteilung

Die Generalversammlung beschließt jährlich über die Verwendung eines allfälligen Reingewinnes.

§ 14

Auflösung und Liquidation

Ein Auflösungsbeschluß im Sinne des § 84 Abs. 1 Z. 2 GmbHG bedarf der Zustimmung beider Gesellschafter."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993 als unbegründet abgewiesen.

Strittig war im Abgabenverfahren allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO dient und daher gemäß § 5 Z. 6 Körperschaftsteuergesetz 1988 und § 2 Z. 6 Gewerbesteuergesetz 1953 von den betreffenden Abgaben in den Streitjahren befreit war.

Die belangte Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid im wesentlichen aus, nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müßten die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzung die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden könnten. Solle die Allgemeinheit gefördert werden, kämen aber die Förderungsaktivitäten nicht der Gesamtwirtschaft, sondern einzelnen Wirtschaftstreibenden oder Einzelpersonen zugute, so sei, wenn auch günstige Folgewirkungen für die Allgemeinheit zu erwarten seien, dem Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht entsprochen. Aus dem Blickwinkel der Gemeinnützigkeit könne daher die Förderng der wirtschaftlichen Tätigkeit von einzelnen Unternehmungen nicht genügen.

§ 2 des Gesellschaftsvertrages zeige, daß die Beschwerdeführerin die Förderung wirtschaftlicher Belange einzelner Teilnehmer des Wirtschaftslebens, insbesondere im Bereich des Tourismus in Osttirol, aber auch die Vornahme von Eigeninvestitionen anstrebe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Förderung einzelner, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkter Wirtschaftssubjekte in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden, die nur mittelbar der Allgemeinheit zugute komme. Dies sei nach dem Gegenstand des Unternehmens und den Mitteln zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (Beteiligung an Unternehmen Dritter, Hingabe von Darlehen) auch bei der Beschwerdeführerin der Fall.

§ 2 des Gesellschaftsvertrages lasse auch eine nach Art und Umfang unbeschränkte eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu. Dies stelle keinen völlig untergeordneten Nebenzweck im Sinne des § 39 Z. 1 BAO dar. Nach dem Gesellschaftsvertrag seien die Vornahme von Eigeninvestitionen und die Unterstützung von Investitionen Dritter als gleichrangige Ziele anzusehen.

Darüber hinaus liege auch keine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne des § 39 Z. 5 BAO vor. Die vorliegende Satzung enthalte nämlich keine Bestimmung darüber, daß das Vermögen der Beschwerdeführerin für den Fall der Auflösung oder Aufgabe einem nach § 34 BAO begünstigten Zweck erhalten bleiben solle.

Bei einer GmbH müsse auch ein Ausschüttungsverbot allfälliger Gewinne vereinbart sein, weil ansonsten die Gesellschafter Anspruch auf den vollen Reingewinn entsprechend ihrer Beteiligung erlangten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Gesellschafterbeschlüsse berufe, nach denen kein Gewinn erzielt werden solle, sei ihr entgegenzuhalten, daß der Ausschluß des Gewinnstrebens und ein Ausschüttungsverbot im Gesellschaftsvertrag nicht verankert seien.

Abgesehen davon, daß der Gesellschaftsvertrag eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck nicht ausdrücklich vorsehe, sei auch die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt. Der Schwerpunkt der Kreditgewährung in den Streitjahren liege im Bereich von Tourismusbetrieben (Beherbergungsbetriebe, Bergbahnunternehmungen). Voraussetzung für die Kreditgewährung sei die Verwirklichung des Investitionsvorhabens im Verwaltungsbezirk Lienz. Antragsberechtigt seien Personen, die die Voraussetzungen zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Fremdenverkehrs, des Gewerbes oder der Industrie erfüllten. Durch die in den Berufungsjahren erfolgte Gewährung von (zinsengünstigen) Darlehen an bestimmte Betriebe der Tourismusbranche und an bestimmte Gewerbebetriebe sei keine Förderung der Allgemeinheit erfolgt, sondern es sei den betreffenden Unternehmungen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden. Daß die Investitionen Vorteile für andere Wirtschaftszweige gebracht hätten, liege auf der Hand. Darin könne aber keine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit durch die Beschwerdeführerin erblickt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.

Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 39 liegt ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:


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1.
Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2.
Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4.
Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
5.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Gemäß § 40 Abs. 1 BAO liegt unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BAO muß die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
Gemäß § 42 BAO muß die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Die belangte Behörde hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Satzung (Gesellschaftsvertrag) die ausschließliche und unmittelbare Förderung nicht vorsehe und daher schon aus diesem Grund keine gemeinnützige Betätigung im Sinn der §§ 34 ff BAO vorliege. In der Satzung fehlen nämlich jedenfalls der Ausschluß des Gewinnstrebens und der Gewinnverteilung (§ 39 Z. 2 BAO) und die ausdrückliche Bindung der Vermögensverwendung (§ 39 Z. 5 i.V.m. § 41 Abs. 2 BAO). Mit ihrem Vorbringen, aus Beschlüssen der zuständigen Gesellschaftsorgane sei ersichtlich, daß ein allfällig vorhandener Jahresgewinn nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen worden sei, zeigt die Beschwerdeführerin kein Verkennen der Rechtslage durch die belangte Behörde auf, weil - abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin das Fehlen einer ausreichenden Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 BAO mit Stillschweigen übergeht - nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein müssen, daß auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0219, m. w.N.). Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die in der Folge gefaßten Beschlüsse über die Verwendung des Gewinnes läßt diesen Grundsatz außer acht und ist daher nicht geeignet, das Fehlen entsprechender Satzungsbestimmungen zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ihre Betätigung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke diene, und betont in diesem Zusammenhang, daß sie bisher keine eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, sondern ausschließlich zinsgünstige Kredite an bestimmte Wirtschaftsbetriebe im Verwaltungsbezirk Lienz vergeben habe. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß die Förderung einzelner Wirtschaftssubjekte - im vorliegenden Fall durch Gewährung zinsgünstiger Kredite - in erster Linie eine Förderung dieser Wirtschaftstreibenden darstellt, die nur mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt und daher nicht als unmittelbare Förderung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 BAO angesehen werden kann (siehe dazu die bei Stoll, BAO-Kommentar, 473, zitierte hg. Rechtsprechung, weiters das hg. Erkenntnis vom , 94/16/0196, 0197, m.w.N.). Die belangte Behörde hat demnach auch unter diesem Gesichtspunkt mit Recht das Vorliegen einer gemeinnützigen Betätigung gemäß den §§ 34 ff BAO verneint und der Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten abgabenrechtlichen Begünstigungen, nämlich die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z. 6 Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 2 Z. 6 Gewerbesteuergesetz 1953, versagt.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.