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Zur Frist für die Irrtumsanfechtung eines „Wertpapieransparplans“
Z 63 ABB; § 871 ABGB; §§ 383 ff, 400 UGB
Der Selbsteintritt des Kommissionärs ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das er sein Gestaltungsrecht nach § 400 Abs 1 UGB ausübt. Die Frist zur Irrtumsanfechtung eines „Ansparplans“, bei dem monatlich in Wertpapiere investiert wird, beginnt daher einheitlich mit dem ursprünglichen Vertragsabschluß.
Aus der Begründung:
1. Die Entscheidung des Falls hängt nicht von den Fragen ab, die der Revisionswerber als iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfragen geltend macht.
2. Der Kläger begehrte
a) die Aufhebung der zwischen ihm und der beklagten Bank abgeschlossenen Verträge über den Ankauf von Aktien der Erstnebenintervenientin,
b) die Zahlung von € 46.947,13 (€ 39.400 Ankaufspreis und Spesen; € 7.547,13 entgangener Zinsgewinn einer alternativen Anlage) Zug um Zug gegen Rückstellung der Aktien und
c) für den Fall „als festgestellt werden sollte, daß Naturalrestitution nicht möglich ist“, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, der dem Kläger aus den Verträgen über den Aktienankauf entsteht.
3. Das Erstgericht wies das Aufhebungs- und das Eventualbegehren ab. Über das Zahlungsbegehren entschied es nicht. Die Nichterledigung dieses Urteil...