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„Gesprächsnotizen“ sind keine AGB iSd §§ 864a, 879 Abs 3 AGB
§§ 864a, 879 Abs 3 ABGB; §§ 6, 28 ff KSchG; § 17 Abs 1 WAG aF; §§ 22, 47 WAG 2007
Die „Gesprächsnotizen“ eines Wertpapierdienstleisters sind weder AGB noch Vertragsformblätter. Darin enthaltene Tatsachenbestätigungen, insb im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte, unterliegen nicht der Kontrolle im Verbandsverfahren nach § 28 Abs 1 KSchG, sondern sind Beweismittel, die im Individualprozeß zu würdigen sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche (ausschließlich) nach § 28 Abs 1 KSchG geltend. Die Beklagte ist ein nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2007 konzessioniertes Wertpapierunternehmen (§ 1 Z 1 WAG 2007), das bei der FMA gemeldet ist und seine Leistungen bundesweit anbietet. Dabei tritt die Beklagte laufend mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Die von der Beklagten verwendeten Formulare haben folgende Bezeichnung: Gesprächsnotiz zur Beratung (Aufzeichnung iSd § 17 WAG), Gesprächsnotiz zur Beratung (Aufzeichnung iSd § 17 WAG/§ 75 VAG) und Gesprächsnotiz zur Beratung und/oder Vermittlung (Dokumentation iSd WAG 2007). Sie sehen die Möglichkeit vor, konkrete kun...